Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 89
Der Anwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) zunächst eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
Beispiel 29: Verfahren ohne Termin
Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt oder eine Besprechung geführt worden war.
Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
347,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,04 EUR |
Gesamt |
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413,64 EUR |
Rz. 90
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich im Falle einer vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.
Beispiel 30: Verfahren, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann zuvor doch noch zahlt.
Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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201,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
221,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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42,10 EUR |
Gesamt |
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263,70 EUR |
Rz. 91
Zur Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 2 VV siehe Beispiel 42.
Rz. 92
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.
Rz. 93
Ist dem Verfahren ein Mahnverfahren vorausgegangen und ist dort eine Terminsgebühr entstanden, so ist diese auf die Terminsgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) (zum Mahnverfahren siehe § 5).
Rz. 94
Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
Beispiel 31: Verfahren ohne Termin mit Anrechnung vorheriger Geschäftsgebühr
Der Anwalt verlangt zunächst außergerichtlich für die Ehefrau Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR. Da der Ehemann nicht zahlt, wird ein entsprechender Zahlungsantrag bei Gericht eingereicht. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt oder eine Besprechung geführt worden war.
Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) aus 4.000,00 EUR, wobei hier von einer 1,3-Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ausgegangen werden soll. Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus 4.000,00 EUR, auf die die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
I. Außergerichtliche Vertretung |
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1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
347,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
66,04 EUR |
Gesamt |
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413,64 EUR |
II. Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 4.000,00 EUR |
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– 163,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
183,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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34,92 EUR |
Gesamt |
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218,72 EUR |