Rz. 95

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, entsteht für den beteiligten Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 32: Verfahren mit gerichtlichem Termin

Im Zugewinnverfahren (Wert: 6.000,00 EUR) wird vor dem FamG mündlich verhandelt.

Zu der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hinzu.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,95 EUR
Gesamt   1.076,95 EUR
 

Rz. 96

Die Terminsgebühr entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV auch bei dem in Familiensachen wohl selteneren Fall der Teilnahme an einem Sachverständigentermin.

 

Rz. 97

Die Terminsgebühr entsteht ebenso nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.

 

Beispiel 33: Verfahren mit Besprechung

Im Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich (Wert: 6.000,00 EUR) führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung der Angelegenheit. Daraufhin wird der Antrag auf Zugewinn zurückgenommen.

Zu der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt auch jetzt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hinzu. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 32.

 

Rz. 98

Die Terminsgebühr kann nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch schon vor Anhängigkeit anfallen. Hinzu kommt dann eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV.

 

Beispiel 34: Verfahren mit Terminsgebühr vor Anhängigkeit

Der Anwalt erhält von der Ehefrau den Auftrag, vor dem FamG einen Antrag gegen den Ehemann auf Erstattung ihres Steuernachteils in Höhe von 900,00 EUR aus gemeinsamer Veranlagung einzureichen. Vor Antragseinreichung telefonieren die Anwälte der Eheleute noch einmal, worauf der Ehemann den geforderten Ausgleich zahlt.

Da der Anwalt der Ehefrau bereits einen Verfahrensauftrag hatte, erhält er die 0,8-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 VV). Daneben erhält er die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   64,00 EUR
  (Wert: 900,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   96,00 EUR
  (Wert: 900,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 180,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,20 EUR
Gesamt   214,20 EUR
 

Rz. 99

Da ein gerichtlicher Termin i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV vorgeschrieben ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO), kann die Terminsgebühr darüber hinaus auch dann entstehen, wenn

im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
ein Anerkenntnisbeschluss nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO ergeht oder
die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Erforderlich ist nicht der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Auch ein privatschriftlicher Vergleich reicht aus, insbesondere ein Notarvertrag.[23]
 

Beispiel 35: Verfahren mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau von deren Ehemann die Zahlung ihres Steuernachteils in Höhe von 1.200,00 EUR, nachdem sie einer gemeinsamen Veranlagung zugestimmt hatte. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Auch jetzt entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   138,00 EUR
  (Wert: 1.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 307,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,43 EUR
Gesamt   365,93 EUR
 

Beispiel 36: Verfahren mit Anerkenntnisbeschluss

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau von deren Ehemann die Zahlung ihres Steuernachteils in Höhe von 1.200,00 EUR, nachdem sie einer gemeinsamen Veranlagung zugestimmt hatte. Nach Antragseinreichung erkennt der Ehemann die Forderung an, so dass gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Anerkenntnisbeschluss entschieden wird.

Auch jetzt entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 35.

 

Beispiel 37: Verfahren mit schriftlichem Vergleich

Im Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich (Wert: 6.000,00 EUR) schließen die Anwälte einen schriftlichen Vergleich zur Erledigung der Angelegenheit, ohne dass es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung gekommen war.

Zu der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt jetzt gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hinzu. Abzurechnen ist wie folgt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Termin...

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