Rz. 85

Im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung kommt zwar der Abschluss des Leiharbeitsverhältnisses formlos wirksam zustande. Der Verleiher ist aber gemäß § 11 Abs. 1 AÜG verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Leiharbeitsverhältnisses, ergänzend zum NachwG (Rdn 83), mit zu dokumentieren. Ergänzend hat er gemäß § 11 Abs. 2 AÜG ein Merkblatt auszugeben.

 

Rz. 86

Durch das Schriftformerfordernis soll der Leiharbeitnehmer über seine Rechtsstellung gegenüber dem Verleiher informiert werden. Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden der Arbeitsverwaltung Möglichkeiten der Kontrolle wahrnehmen können. Kommt der Verleiher seiner Pflicht des Erstellens einer Vertragsurkunde nach § 11 Abs. 1 AÜG oder einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG.

 

Rz. 87

Bei erlaubniswidriger Arbeitnehmerüberlassung, bei Überschreitung der Höchstüberlassungsfrist und bei Verstoß gegen Bezeichnungs- und Hinweispflichten nach § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG wird gemäß § 9 Abs. 1 S. Nr. 1, 1a, 1b. i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet. Der Arbeitnehmer kann diesen gesetzlich angeordneten "Übergang" vom Verleiher auf den Entleiher, also auf einen fremden Arbeitgeber, nunmehr aber verhindern, und zwar gegebenenfalls auch rückwirkend.[50] Dafür muss er ein komplex geregeltes Festhaltensverfahren durchführen. Die diesbezüglichen Regelungen, § 9 Abs. 2, 3 AÜG, sind erst spät in den Gesetzesentwurf eingefügt worden.[51] Die binnen Monatsfrist abzugebende Festhaltenserklärung bedarf der Schriftform nach § 126 BGB. Bevor der Leiharbeitnehmer die Festhaltenserklärung abgibt, hat er sie persönlich der Agentur für Arbeit vorzulegen, welche sie wiederum mit einem datierten Identitätsprüfungshinweis versieht.[52]

[50] Hamann/Rudnik, NZA 2017, 22, 25; Wank, RdA 2017, 100, 112 f.
[51] Vgl. BT-Drucks 18/10064, 16.
[52] Hamann/Rudnik, NZA 2017, 22, 24.

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