Rz. 293

Grds. ist es möglich, dass die Einigungsgebühr für den Abschluss einer sog. Teilzahlungsvereinbarung oder auch Ratenzahlungsvereinbarung entsteht.

 

Rz. 294

Hier kommen mehrere Alternativen in Betracht:

(a) die Ratenzahlungsvereinbarung wird vorgerichtlich ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen,
(b)

die Ratenzahlungsvereinbarung wird im laufenden gerichtlichen Verfahren abgeschlossen und entweder als

(1) Vergleich protokolliert oder
(2) es erfolgt eine Rücknahme des gerichtlichen Verfahrens,
(c) die Ratenzahlungsvereinbarung wird nach Erlass des zur Zwangsvollstreckung geeigneten Urteils (oder sonstigen Titels) vereinbart oder
(d) die Ratenzahlungsvereinbarung wird während der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen getroffen oder
(e) die Ratenzahlungsvereinbarung wird nach Abschluss einer (ggf. z.T. oder im Ganzen) erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahme vereinbart.
 

Rz. 295

Für alle Fälle gilt seit Inkrafttreten des RVG, dass die Einigungsgebühr entstehen kann (mit kritischen Stimmen insbes. zu den Möglichkeiten ab [c]). Auch hier gilt: Die Gebühr entsteht; ob sie erstattungsfähig ist und von einem Dritten zu zahlen ist, entscheidet nicht das RVG. Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsvergütung richtet sich in aller Regel nach den Grundlagen der ZPO (Ausnahmen sind wie immer möglich).

 

Rz. 296

Die Begründung für das Entstehen der Gebühr liegt darin, dass allgemein angenommen wird, dass selbst wenn es an einem Streit über ein Rechtsverhältnis fehlen sollte, doch die Verwirklichung dieses Rechtsverhältnisses unsicher und damit ungewiss ist, sodass eine Einigungsgebühr entsteht.

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