Rz. 568

Nr. 3210

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist 1,5
  Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.  

a) Allgemeines

 

Rz. 569

Ob eine Terminsgebühr entsteht, hängt erneut von den bereits erläuterten Voraussetzungen in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG ab. Besonderheiten für die Terminsgebühr im Revisionsverfahren ergeben sich nicht.

Allerdings entsteht die Terminsgebühr in allen Revisionsverfahren (nicht nur vor dem BGH) mit einem Gebührensatz von 1,5. Eine besondere Vorschrift, die sich nur auf das Revisionsverfahren bezieht, gibt es nicht.

b) Terminsgebühr für nicht am BGH zugelassenen RA

 

Rz. 570

Auch für den RA, der nicht am BGH zugelassen ist und den Auftraggeber weiterhin im Revisionsverfahren vertritt, kann entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr entstehen. Nimmt er den Termin wahr, dann kommt es nicht darauf an, ob der RA bei dem Gericht auch zugelassen ist. Die Wahrnehmung des Termins ist ausreichend. Daneben kann die Terminsgebühr auch immer unter der Voraussetzung entstehen, dass die Tatbestandsmerkmale aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG vorliegen (s. hierzu die Ausführungen zur Terminsgebühr in Nr. 3104 VV RVG unter Rdn 461, 464).

c) Reduzierte Terminsgebühr im Revisionsverfahren

 

Rz. 571

Nr. 3211

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:  
 

Die Gebühr 3210 beträgt

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,8
 

Rz. 572

Selbst im Revisionsverfahren ist es noch denkbar, dass eine der Parteien säumig ist. Ist der Revisionskläger im Verhandlungstermin nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten und stellt der RA des Revisionsbeklagten daraufhin lediglich (nur) einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- oder Sachleitung, reduziert sich die Terminsgebühr gem. Nr. 3211 VV RVG auf 0,8.

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