Rz. 476

Die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn eine Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche erzielt wird. Es entsteht eine einheitliche Terminsgebühr. Zum Gegenstandswert der bisher entstandenen Terminsgebühr wird der Gegenstandswert im Hinblick auf die nicht rechtshängigen Ansprüche hinzu addiert. Die Terminsgebühr berechnet sich aus dem Gesamtgegenstandswert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche.

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