Rz. 184

Die Gebühren, die der RA berechnet, sind für den Auftraggeber oft nicht nachvollziehbar. So ändert es nichts an der entstandenen Gebühr, ob der RA ein oder mehrere Schreiben auftragsgemäß fertigt. Dem Auftraggeber erscheint der Gebührenanspruch des RA oft überhöht. Dies liegt daran, dass es dem Auftraggeber unverständlich ist, dass "bereits ein einziges Schreiben" die Geschäftsgebühr auslösen kann. Dies hat seine Ursache im sog. Pauschcharakter der Gebühren. Der Gebührentatbestand wird durch das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale ausgelöst, auch wenn dies nur einmal geschieht. Dafür entsteht aber nicht für jedes weitere Schreiben eine weitere Gebühr. Ist die Gebühr durch die einmalige Erfüllung des Tatbestandes entstanden, wird die gesamte weitere Tätigkeit des RA solange abgegolten, bis ein weiterer Tatbestand einer anderen Gebühr erfüllt ist. In der vor- und außergerichtlichen Tätigkeit entsteht grds. zunächst nur die Geschäftsgebühr. Daneben können die Gebühren aus Teil 1 VV RVG (z.B. Einigungsgebühr, Aussöhnungsgebühr, Erledigungsgebühr, sog. Erhöhungsgebühr, Hebegebühr) entstehen, andere Gebühren können neben der Geschäftsgebühr nicht entstehen.

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