Rz. 489

Grds. fordert das Gericht den Beklagten von Amts wegen mit der Zustellung der Klageschrift auf, sich binnen der in § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO genannten Fristen gegen die Klage zu verteidigen. Oft werden diese Fristen gerade durch einen nicht anwaltlich vertretenen Beklagten nicht eingehalten.

Zeigt der Beklagte daher entgegen den Bestimmungen in § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig an, dass er sich gegen die Klage verteidigen will, kann gegen ihn ein VU im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergehen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag des Klägers (s. Ausführungen unter § 7 Rdn 32).

Ergeht ein solches VU, kann der RA nur eine reduzierte 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fordern.

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