Rz. 565

Wenn ein am BGH zugelassener RA die weitere Vertretung des Auftraggebers übernimmt, fordert dieser regelmäßig die Übersendung der Handakte an. Zu den Bestandteilen der Handakte, den Kopierkosten und der Erstattung etwaiger Versandkosten (z.B. Päckchen, Einschreiben-Rückschein) s. die Ausführungen im § zur vorzeitigen Erledigung des Auftrages (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG) unter Rdn 406, 433, 411.

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