Rz. 362

Die Verfahrensgebühr unterliegt nicht der Anrechnung entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. In einigen speziellen Verfahren (z.B. selbstständiges Beweisverfahren und Verweisung) erfolgt eine Anrechnung der Verfahrensgebühr. Die Anrechnung erfolgt jedoch nie teilweise oder zu einem Bruchteil (wie etwa die Geschäftsgebühr). Wenn eine Anrechnung der Verfahrensgebühr erfolgt, dann wird die Verfahrensgebühr als Ganzes angerechnet (natürlich immer bezogen auf den Gegenstandswert).

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