Rz. 413

 

Vorbemerkung 7 VV RVG

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der RA Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen.

 

Rz. 414

Der RA erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Diese Vergütung besteht gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG aus Gebühren und Auslagen. Vorbemerkung 7 VV RVG bestimmt, dass mit den Gebühren grds. auch die allgemeinen Geschäftskosten für die Bearbeitung der Angelegenheit entgolten sind. Der RA hat i.d.R. allgemeine Geschäftsunkosten. Bei diesen Kosten handelt es sich um die Kosten, die für die allgemeine Unterhaltung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des RA erforderlich sind. Hierzu gehören insbes. die Miet- (oder Grundstückslasten, Wohngelder u.Ä.), Einrichtungs- und Unterhaltskosten für die Kanzleiräume, Anschaffung und Unterhalt bzw. Leasingkosten für Kopierer, EDV (Soft- und Hardware), Porto, Telefon (Festnetz und Mobilfunk), Telefaxanlagen und Internetanschluss, ­Instandhaltungskosten, Einrichtungskosten, Reinigungskosten, Grundgebühren für Informationsdienste sowie diverse Mitgliedsbeiträge, Versicherungsbeiträge (Hausrat, Rechts­schutz, Berufshaftpflicht, Berufsgenossenschaften u.a.), Büromaterial einschließlich der gängigen Formulare, Gehälter und Sozialabgaben der Angestellten und Freien Mitarbeiter, Fortbildungskosten (Seminare) und Fachliteratur (Kommentare und Zeitschriften). Diese Unkosten kann der RA nicht (auch nicht anteilig) auf seinen Auftraggeber umwälzen. Nur in wenigen Ausnahmefällen (anteilige Haftpflichtversicherung, vgl. Nr. 7007 VV RVG), lässt das Gesetz eine Umwälzung ausdrücklich zu.

 

Rz. 415

Der RA kann aber von seinem Auftraggeber die Erstattung von Auslagen fordern. Der Grund liegt darin, dass diese Auslagen, die der RA nach dem Teil 7 VV RVG vom Auftraggeber fordern kann, aufgrund des konkreten Einzelfalls – nämlich fall- bzw. aktenbezogen – entstanden sind. Sie beziehen sich auf die konkrete Angelegenheit, für die der RA eine Vergütung fordert.

 

Rz. 416

Nr. 7000 VV RVG

 
Nr. Auslagentatbestand Höhe
7000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. für Kopien und Ausdrucke

a) ……

b) ……

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
 
  d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:  
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR
für jede weitere Seite 0,15 EUR
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 EUR
Für jede weitere Seite in Farbe 0,30 EUR

2. Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke:

je Datei
1,50 EUR
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 EUR

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
 
 

Rz. 417

Bei der Abrechnung von Kopierkosten ist wegen der Höhe der Kopierkosten bereits zu Beginn des Auftragsverhältnisses eine Auslagenvereinbarung sinnvoll. Es ist nicht erforderlich, eine Vergütungsvereinbarung mit allen Einzelheiten zu treffen. Da die Kopierkosten überaus gering sind und die rechnerische Erfassung einige Zeit erfordert, ist es von besonderem Interesse hier mit dem Auftraggeber zu Beginn eine abweichende Kopierkostenregelung zu treffen.

 

Rz. 418

 

Praxistipp:

Vereinbaren Sie mit dem Auftraggeber pauschal (so insbes. im baurechtlichen, medizinrechtlichen oder im verwaltungsrechtlichen Mandat, oder in Strafsachen, bei denen ein erhöhtes Kopieraufkommen nicht unüblich ist), dass ein einmaliger Gesamtbetrag (50,00 EUR, 100,00 EUR, 150,00 EUR – je nach zu erwartendem Umfang) anstelle der gesetzlichen Auslagenregelung zu zahlen ist. Dafür ist eine schriftliche Auslagenvereinbarung ausreichend.

 

Rz. 419

Muster 8.37: Auslagenvereinbarung

 

Muster 8.37: Auslagenvereinbarung

Auslagenvereinbarung zwischen

volle Anschrift – Rechtsanwalt

Und

Volle Anschrift – Auftraggeber

wird in der Sache X ./. Y

zur Abgeltung der Kopierkosten unabhängig von der Anzahl der gefertigten Kopien ein pauschaler Satz von 250,00 EUR netto, zzgl. 19 % Umsatzsteuer vereinbart.

Der Betrag ist sofort zur Zahlung fällig.

Ort, den _________________________

 
_________________________ _________________________
Auftraggeber Rechtsanwalt

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