Rz. 602

Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG fasst Einzeltätigkeiten zusammen. Für das RVG ist im weitesten Sinne eine Einzeltätigkeit, wenn ein Unterbevollmächtigter (Terminsvertreter) den Termin für den Auftraggeber vor Gericht anstelle des Prozessbevollmächtigten wahrnimmt. Der sog. Verkehrsanwalt ist ebenfalls in Teil 3 Abschnitt 4 geregelt.

 

Rz. 603

Unterschieden werden können Verkehrsanwalt und Unterbevollmächtigter wie folgt:

Die Ausgangskonstellation ist gleich: Mehrere Rechtsanwälte vertreten gleichzeitig den Auftraggeber.

1. Unterbevollmächtigter

 

Rz. 604

Der Unterbevollmächtigte wird eingeschaltet, wenn der RA, der den Kontakt zum Auftraggeber hat, weiterhin Prozessbevollmächtigter (oft Hauptbevollmächtigter genannt) bleibt, aber aus verschiedenen möglichen Gründen den Gerichtstermin nicht selbst wahrnimmt. Bei dieser Konstellation wäre es dem Prozessbevollmächtigten aber jederzeit möglich, den Termin selbst wahrzunehmen und rechtlich wirksame Anträge zu stellen. Der RA, der dann anstelle des Prozessbevollmächtigten den Termin wahrnimmt, tut dies auf Bitten des Prozessbevollmächtigten. Der Auftraggeber kann grds. so viele Anwälte mit seiner Vertretung beauftragen, wie er will (und bezahlen kann). Mehrere voneinander unabhängige (also nicht als Sozietät verbundene) RA haben dann einen eigenständigen und unabhängigen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist aber die gegnerische Prozesspartei (oder in sonstiger Dritter) verpflichtet, die Kosten für die Hinzuziehung mehrerer RA zu erstatten.

2. Verkehrsanwalt

 

Rz. 605

Wird ein Verfahren bspw. vor dem BGH geführt, kann der bisherige Prozessbevollmächtigte das Verfahren i.d.R. nicht fortführen (sog. Anwaltszwang – nur der am BGH zugelassene RA kann den Auftraggeber wirksam vertreten). Der BGH-Anwalt wird Prozessbevollmächtigter. Ist der bisherige RA weiterhin tätig, so kann er selbst keine Schriftsätze und Erklärungen gegenüber dem Gericht abgeben, er kann im Gerichtstermin nicht auftreten, weil er nicht zugelassen ist. Vertritt der RA den Auftraggeber trotzdem vor Gericht, läge ein Fall der Säumnis vor. Säumnis ist auch dann gegeben, wenn sich der Auftraggeber durch einen nicht am Gericht zugelassenen RA vertreten lässt. Der bisherige Prozessbevollmächtigte wird also Verkehrsanwalt – er hält den Kontakt zum Auftraggeber. Der am Gericht zugelassene RA wird Prozessbevollmächtigter. Prozessbevollmächtigter kann nur sein, wer auch am Gericht zugelassen ist.

3. Wer erhält welche Gebühr?

 

Rz. 606

Eine Verfahrensgebühr entsteht in den Fällen der sog. Einzeltätigkeit grds. immer bei jedem der beteiligten RA, aber nur der Prozessbevollmächtigte erhält eine Verfahrensgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 oder 2. Der Prozessbevollmächtigte erhält nie eine Verfahrensgebühr nach Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG, denn er übt nie eine Einzeltätigkeit aus, ihm ist der Prozessauftrag erteilt worden.

Der Unterbevollmächtigte und der Verkehrsanwalt erhalten jedoch ausschließlich die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG.

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