Rz. 66

§ 1 Abs. 1 RVG definiert die Bestandteile der Vergütung. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. Welche Gebühren der RA erhält, ergibt sich i.d.R. aus dem sog. Vergütungsverzeichnis. Gleiches gilt für die Auslagen. Diese werden in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführt.

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