Rz. 926

Nr. 3316

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3316

Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:

Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt
1,0
 

Rz. 927

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (§ 304 InsO), so muss der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag einen sog. Schuldenbereinigungsplan vorlegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

 

Rz. 928

Mit diesem Schuldenbereinigungsplan unterbreitet der Schuldner einen Vorschlag zur vergleichsweise Erledigung des Verfahrens und bemüht sich, das Insolvenzverfahren abzuwenden (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ist der Schuldner eine natürliche Person, so nennt man das Insolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Rz. 929

Dieser Vorschlag wird regelmäßig an den Auftraggeber zur Stellungnahme weitergeleitet. Nur selten kann sich ein Auftraggeber mit der vom Schuldner vorgeschlagenen Quote einverstanden erklären. Das Risiko ist allerdings, dass ggf. im Insolvenzverfahren die Quote noch geringer ist.

 

Rz. 930

Vertritt der RA den Gläubiger auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, erhöht sich die 0,5 Verfahrensgebühr der Nr. 3314 VV RVG auf 1,0. Zwingend vorgeschrieben ist es nicht, dass hier der RA den Auftraggeber weiter vertritt. Es ist fraglich, ob man dem Auftraggeber im Kosteninteresse nicht raten sollte, sich im Insolvenzverfahren selbst zu vertreten. Gerade im "Planverfahren" ist die Wahrscheinlichkeit, dass der RA etwas Positives bewirken kann, gering.

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