Rz. 531

Nr. 3202

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist 1,2
 

(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
 

1. Allgemeines

 

Rz. 532

Die Terminsgebühr in der zweiten Instanz entspricht in wesentlichen Teilen hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Entstehung sowie ihres Anwendungsbereichs der erstinstanzlichen Terminsgebühr.

Die Höhe der Terminsgebühr beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz grds. 1,2.

 

Rz. 533

Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, kann keine Terminsgebühr entstehen. Eine Terminsgebühr kann auch in einem solchen Fall selbstverständlich entstehen, wenn das Gericht ganz ausnahmsweise zuvor mündlich verhandelt hat.

2. Terminsgebühr bei Säumnis des Berufungsbeklagten

 

Rz. 534

Erscheint der Berufungsbeklagte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, sodass ein Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten ergeht, reduziert sich die Terminsgebühr nicht. Es entsteht die volle Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG.

Es ist daher besonders "teuer", wenn der, der in der ersten Instanz obsiegt hat (und damit der Berufungsbeklagte ist), dann im Berufungsverfahren seine Rechte nicht ordentlich vertritt.

Ist nämlich der Berufungskläger säumig, kommt durchaus eine Reduzierung der Terminsgebühr gem. Nr. 3203 VV RVG in Betracht. Hier gelten die entsprechenden Grundsätze wie zu den erstinstanzlichen Terminsgebühren (Nr. 3104 und Nr. 3105 VV RVG), s. Rdn 450.

3. Reduzierte Terminsgebühr gem. Nr. 3203 VV RVG im Berufungsverfahren

 

Rz. 535

Nr. 3203

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:  
 

Die Gebühr 3202 beträgt

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,5
 

Rz. 536

Entsprechend Nr. 3203 VV RVG reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,5, sofern im Verhandlungstermin eine Partei nicht erscheint. Die wichtige Ausnahme im Berufungsverfahren (Säumnis des Berufungsbeklagten) ist bereits zur Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG dargestellt worden (s. Rdn 534).

 

Rz. 537

Grds. gilt für das Berufungsverfahren, dass der RA die reduzierte Terminsgebühr nur dann fordern kann, wenn der Berufungskläger nicht erschienen ist und der RA des Berufungsbeklagten lediglich einen Antrag auf VU oder zur Prozess- bzw. Sachleitung stellt.

Sobald der RA im Berufungsverfahren einen streitigen Antrag stellt, entsteht die volle Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG.

 

Rz. 538

Aus der Anmerkung zu Nr. 3203 VV RVG ergibt sich, dass die Regelungen der Nr. 3105 Abs. 1 bis 3 VV RVG entsprechend gelten. Damit entsteht die 0,5 Gebühr auch, wenn das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- und Sachleitung von Amts wegen trifft oder eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?