Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3202

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist……

(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
1,2

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