Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3202

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist……

(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
1,2

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Im Rechtsmittelverfahren, das sich nach dem Gegenstandswert richtet (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3), erhält der Anwalt die Terminsgebühr ebenfalls i.H.v. 1,2, es sei denn, es liegt ein Fall der VV 3203 vor; siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3203. Die Terminsgebühr im Berufungsverfahren bleibt also gegenüber der Terminsgebühr erster Instanz – ungeachtet einer gesonderten Nummerierung – unverändert.

 

Rz. 2

Zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr gilt auch hier VV Vorb. 3 Abs. 3, sodass auf die dortige Kommentierung Bezug genommen wird. Im Übrigen gilt das Gleiche wie zu VV 3104, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Auch die Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3 zu VV 3104 sind entsprechend anzuwenden (Anm. Abs. 1 zu VV 3202). Zur Anrechnung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 siehe das Abrechnungsbeispiel (vgl. VV 3201 Rdn 31).

 

Rz. 3

Der Anwalt erhält also eine Terminsgebühr für

(1) die Vertretung in einem gerichtlichen Termin, ausgenommen ein bloßer Verkündungstermin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1)

(2) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten, Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1)

und

(3) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).

 

Rz. 4

Für die Entstehung der Terminsgebühr kann es gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden. Dabei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt.[1]

 

Rz. 5

Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Besprechung lediglich die allgemeine Möglichkeit der Erledigung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle betrifft.[2]

 

Rz. 6

Aus der Verweisung der Anm. zu VV 3202 auf die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ergibt sich zudem, dass auch im Berufungsverfahren die Terminsgebühr anfällt, wenn eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

 

Rz. 7

Neben den Berufungsverfahren findet nach Vorb. 3.2.1 die Regelung VV 3202 auch in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht, verschiedenen Beschwerdeverfahren sowie über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG Anwendung.

[1] BGH 27.2.2007 – XI ZB 39/05, AGS 2007, 292 = NJW-RR 2007, 1578.
[2] OLG Jena AGS 2005, 516 = RVGreport 2005, 434.

B. Regelungsgehalt

I. Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3

 

Rz. 8

Die Terminsgebühr nach VV 3202 entsteht zunächst einmal unter sämtlichen Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, also bei

Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, ausgenommen Termine nur zur Verkündung einer Entscheidung (S. 1),
Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (S. 3 Nr. 1) oder
Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber (S. 3 Nr. 2).
 

Rz. 9

Die Terminsgebühr nach VV 3202 für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.[3]

 

Rz. 10

Führen die Anwälte Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts zur Erledigung des Berufungsverfahrens, so entsteht die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3, S. 3 Nr. 2 immer. Die frühere zum Teil gegenteilige Auffassung des BGH,[4] die irrig davon ausging, dass auch eine Terminsgebühr durch eine Besprechung der Anwälte nur in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung anfallen könne, ist nach der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nicht mehr vertretbar. Auf diese frühere Rechtsprechung, die ohnehin verfehlt war, kann nicht mehr zurückgegriffen werden.

 

Rz. 11

Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch dann, wenn der Richter vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt.[5]

[3] BGH 12.10.2010 – VIII ZB 16/10, AGS 2010, 527 = RVGreport 2011, 63 = NJW 2011, 388.
[4] BGH 15.3.2007 – V ZB 170/06, AGS 2007, 397 = RVGreport 2007, 271 = NJW 2007, 2644.
[5] OLG Düsseldorf AGS 2011, 322 = JurBüro 2011, 304.

II. Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3 zu VV 3104

1. Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung

 

Rz. 12

Aus der Verweisung in der Anm. Abs. 1 auf die Anm. zu VV 3104 ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren die Ter...

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