Rz. 761

Der RA kann für seine Tätigkeit grds. alle Gebühren aus Teil 3 verdienen. Es entsteht eine besondere (etwas geringere) Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides. Es kann eine Terminsgebühr entstehen und es kann die Einigungsgebühr entstehen. Die Verfahrensgebühr ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig. Im Mahnverfahren trennt das Gesetz die Höhe der Verfahrensgebühr danach, wen der RA vertritt. Vertritt er den Antragsgegner, ist seine Vergütung geringer, als wenn die Vertretung des Antragstellers erfolgt.

 

Rz. 762

Die Gerichtskosten im Mahnverfahren betragen 0,5 gem. Nr. 1100 KV GKG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?