Rz. 968

Hat der RA mit einem Auftraggeber, der rechtsschutzversichert ist, eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so muss die Versicherung nicht die vereinbarte Vergütung zahlen. Die Rechtsschutzversicherung schuldet nur die gesetzliche Vergütung, in dieser Höhe wird eine Leistung erfolgen. Die weiteren Beträge schuldet der Auftraggeber. In den hier abgebildeten Mustern ist daher auch immer ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Punkt enthalten.

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