Rz. 673
§ 48 RVG Umfang des Anspruchs und der Beiordnung (gekürzte Fassung):
(1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) (….)
(4) (….).
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
1. |
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; |
2. |
Das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; |
3. |
Das selbstständige Beweisverfahren; |
4. |
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(6) (…)
1. Allgemeines
Rz. 674
Die Bewilligung von PKH hat nicht zur Folge, dass der RA jede Rechtshandlung für den Auftraggeber vornehmen kann und nach Abschluss der Tätigkeit dann eine Vergütung aus der Staatskasse erhält. § 48 RVG bestimmt den Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten RA. Hierin sind eine Reihe von Einschränkungen erhalten. Die obige Darstellung von § 48 RVG ist gekürzt; vom Abdruck des Gesetzestextes der hier nicht erläuterten Themen ist abgesehen worden (es fehlt z.B. § 48 Abs. 3 RVG). Es ist bereits darauf eingegangen worden, dass selbst dann, wenn PKH bereits bewilligt ist, für bestimmte Verfahrensabschnitte erneut PKH beantragt werden muss.
Rz. 675
Ist dem Auftraggeber PKH bewilligt, so ist er im Umfang der erfolgten Bewilligung nicht mehr Vergütungsschuldner. Vergütungsschuldner wird der Staat. Der Auftraggeber haftet nur für die Teile die Vergütung, die deswegen bestehen, weil PKH nicht in vollem Umfang gewährt worden ist.
2. Vorschuss vom Auftraggeber, wenn PKH noch nicht bewilligt ist
Rz. 676
Der RA kann bei seinem Antrag, dem Auftraggeber PKH zu bewilligen, nicht vorhersagen, ob PKH auch bewilligt wird. Daher kann der RA von seinem Auftraggeber bis zur Bewilligung von PKH einen Vorschuss fordern. Wegen der Ungewissheit der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers (einen Überblick über seine Leistungsfähigkeit haben Sie spätestens, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Ihnen vorliegt), sollte in allen Fällen, in denen PKH beantragt wird, ein Vorschuss angefordert werden. Ist der RA von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung überzeugt, so kann auf die Vorschussanforderung verzichtet werden. Sobald allerdings der Gegenstandswert 5.000,00 EUR übersteigt, ist eine Vorschussanforderung wieder sinnvoll. Ab hier weisen die Tabellen zu § 13 und § 49 RVG eine unterschiedliche Gebührenhöhe bei identischem Gegenstandswert aus. Der gezahlte Vorschuss darf vom RA zunächst auf die Differenz der Vergütung nach der Tabelle zu § 13 RVG und der Tabelle zu § 49 RVG verrechnet werden.
Rz. 677
Muster 8.56: Vorschussanforderung vom Auftraggeber, der PKH beantragt
Muster 8.56: Vorschussanforderung vom Auftraggeber, der PKH beantragt
Anrede,
Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie nicht in der Lage sind, die Anwaltsvergütung für die zu führende gerichtliche Auseinandersetzung zu zahlen und darum gebeten, dass wir Prozesskostenhilfe für Sie beantragen.
Bereits mit unseren allgemeinen Belehrungen haben wir Sie zu Beginn des Mandatsverhältnisses über die Voraussetzungen und Folgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren hingewiesen. Sie wurden des Weiteren darüber informiert, dass in vor- und außergerichtlichen Angelegenheiten Prozesskostenhilfe nicht möglich ist und, dass im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe nie gegeben ist. Auch haben wir bereits ausgeführt, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe Sie im Unterliegensfalle nicht vom Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite befreit.
Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden Sie von der Zahlung der bei uns entstehenden Vergütung entsprechend der erfolgten Bewilligung befreit. Erfolgt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zum Teil, sind Sie auch nur für diesen Teil von der Zahlung unserer Vergütung freigestellt.
Aus diesem Grunde dürfen wir Sie bitten, ...