Rz. 802

Nr. 3307

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3307

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
0,5
 

Rz. 803

Für die Vertretung des Antragsgegners (also nicht nur für die Erhebung des Widerspruchs!) erhält der RA gem. Nr. 3307 VV RVG eine 0,5 Verfahrensgebühr. Diese Gebühr ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig. Die Ausführungen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV gelten auch hier.

 

Rz. 804

Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV RVG für die Vertretung des Antragsgegners bei einer vorzeitigen Erledigung der Angelegenheit findet nicht statt.

Hat das streitige Verfahren einen geringeren Gegenstandswert (Teilwiderspruch), erfolgt eine Anrechnung erneut nur anteilig.

 

Rz. 805

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG führt aber nicht dazu, dass sich ein Gebührenanspruch verringert. Der Anrechnungsteil der Geschäftsgebühr beläuft sich gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf max. 0,75. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV RVG beträgt 0,5. Eine Anrechnung findet daher nur i.H.v. 0,5 statt.

 

Rz. 806

Die Verfahrensgebühr für die Erhebung des Widerspruchs gem. Nr. 3307 VV RVG wird auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet (Anm. zu Nr. 3307 VV RVG).

1. Zurücknahme des Mahnbescheids nach formularmäßigem Widerspruch

 

Rz. 807

Nimmt der Antragsteller oder sein Vertreter den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids zurück, nachdem der RA des Antragsgegners Widerspruch eingelegt hat, wird der RA des Antragsgegners einen Kostenantrag stellen. Analog der Kostenerstattung bei zurückgenommener Klage hat der Antragsteller die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen, wenn er den Mahnbescheid zurücknimmt (§ 269 Abs. 3 ZPO). Für den Antrag des Antragsgegner, dem Antragsteller die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen, entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstandswert für diese Verfahrensgebühr ergibt sich aus dem Wert der bisher entstandenen Kosten.

 

Beispiel:

Der Mahnbescheid wird wegen einer Hauptforderung i.H.v. 10.000,00 EUR beantragt.

Der Antragsgegner legt Widerspruch gegen den gesamten Mahnbescheid ein. Der Antragsteller nimmt den Mahnbescheid nach dem Widerspruch zurück. Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erlässt den entsprechenden Beschluss.

 
0,5 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3307 VV RVG 279,00 EUR

Gegenstandswert: 10.000,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3100 VV RVG 104,00 EUR

Gegenstandswert: 1.000,00 EUR – Wert für den Kostenantrag

(Insgesamt nicht mehr als 1,3 Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 11.000,00 EUR gem. § 15 Abs. 3 RVG = 785,20 EUR)

2. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

 

Rz. 808

Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV RVG nicht anwendbar. Legt der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in dessen Auftrag Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, entsteht sogleich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG.

 

Rz. 809

 

Praxistipp:

Wenn Sie den Antragsgegner vertreten und für diesen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, ist es sinnvoll, die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zu beantragen. Der Vollstreckungsbescheid ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch alleine verhindert eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht. Vor der Zustellung des Einspruchs durch das Gericht an den Antragsteller ist es immer sinnvoll, den Antragsteller von dem erfolgten Einspruch zu informieren. Gleichzeitig sollten Sie den Auftraggeber vom weiteren Verfahrensverlauf informieren.

 

Rz. 810

Muster 8.68: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mit Einstellungsantrag Zwangsvollstreckung

 

Muster 8.68: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mit Einstellungsantrag Zwangsvollstreckung

Zuständiges Gericht

_________________________

Parteienbezeichnung _________________________

Aktenzeichen _________________________

zeigen wir ausweislich der im Original beigefügten Vollmacht an, dass wir den Antragsgegner vertreten. Namens und im Auftrag des Antragsgegners legen wir gegen den Vollstreckungsbescheid vom _________________________ zugestellt am _________________________

Einspruch

ein, mit dem weiteren Antrag,

 
  den Antragsteller binnen einer durch das Gericht zu bestimmenden Frist aufzufordern, den geltend gemachten Anspruch in Klageform zu begründen.

Ferner beantragen wir,

 
  die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR (Hauptforderung + 10 %) einstweilen einzustellen.

Für den Fall, dass der Antragsteller den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids zurücknehmen sollte, beantragen wir bereits jetzt,

 
  dem Antragsteller die Kosten des Mahnverfahrens in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.

Begründung:

In der hier geführten Auseinandersetzung ist die Durchführ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge