Rz. 479
Nr. 3105
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3105 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird: |
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Die Gebühr 3104 beträgt (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder 2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. (2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. |
0,5 |
1. Allgemeines
Rz. 480
Grds. ist zunächst das Entstehen der "vollen" Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG zu prüfen. Erst wenn sich aus dieser Norm das Entstehen der vollen Terminsgebühr nicht ergibt, ist zu prüfen, ob die Terminsgebühr entsprechend Nr. 3105 VV RVG entstanden ist. Die Reduzierung (oder Ermäßigung) der Terminsgebühr stellt eine Ausnahme dar, nicht die Regel.
2. Entstehen der reduzierten Terminsgebühr
Rz. 481
Die reduzierte Terminsgebühr entsteht,
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sofern eine Partei nicht erschienen oder |
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ordnungsgemäß vertreten ist und |
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der gegnerische RA lediglich einen Antrag auf VU oder |
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einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung stellt. |
Rz. 482
Verhandelt oder erörtert der erschienene Anwalt mit dem Gericht über einen Teil der Forderung (ohne dass auf der Gegenseite die Partei oder der Anwalt erschienen sind), entsteht in diesem Fall hinsichtlich des Teils, auf den sich die Verhandlung/Erörterung bezog, eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG. Einseitige Erörterungen eines zum Termin erschienenen Anwalts lösen die volle Terminsgebühr aus; es ist nicht erforderlich, dass die Gegenseite in diesem Fall tatsächlich erschienen oder vertreten ist.
Rz. 483
Nur für den Teil, über den der RA nicht (einseitig) verhandelt hat, kann eine reduzierte Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG entstehen. Für diesen Fall ist auf die Regelung in § 15 Abs. 3 RVG zurückzugreifen (nicht mehr als eine 1,2 Terminsgebühr nach dem höchsten infrage kommenden Gegenstandswert).
Rz. 484
Für das volle Entstehen der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG reicht es aus, wenn der erschienene Anwalt die Schlüssigkeit der Klage (oder auch prozessuale Fragen wie Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit des Rechtswegs, etc.) erörtert hat.
3. Terminsgebühr bei zweitem VU
Rz. 485
War der Beklagte bereits einmal säumig und hat gegen das VU form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, wird ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Erscheint der Beklagte auch in diesem Termin nicht, so beantragt der RA des Klägers gegen den zum zweiten Mal in Folge nicht erschienenen Beklagten den Erlass eines zweiten VU. Der Antrag auf Erlass eines zweiten VU kommt nur dann infrage, wenn der Beklagte unmittelbar in Folge zweimal hintereinander säumig war. In diesem Fall verdient der Klägeranwalt eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG und nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG (BGH, RVGreport 2006, 304, 428; RVGreport 2007, 31 f.).
4. Terminsgebühr bei Flucht in die Säumnis
Rz. 486
In einigen Fällen ergibt sich aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung, dass die Stellung eines Antrags für den Beklagtenvertreter zur Folge hätte, dass ein abweisendes Urteil ergehen würde. Dieses Urteil ist – wenn überhaupt (Überschreiten des Wertes der Beschwer von 600,00 EUR oder Zulassung der Berufung) – nur mit der Berufung anfechtbar. Dies bedeutet, dass ein Berufungsverfahren geführt werden müsste. Das wiederum bedeutet vergütungsrechtlich, dass ein neuer Rechtszug gegeben ist (mit entsprechender Anwaltsvergütung). Zusätzlich werden im Berufungsverfahren weitere Gerichtskosten fällig (4,0 Gerichtskostengebühren). Dabei ist der mögliche Vortrag im Berufungsverfahren eingeschränkt. Aus taktischen Erwägungen ist es daher oft günstiger, ein VU ergehen zu lassen. Dies eröffnet die Möglichkeit der Anfechtung mit dem Rechtsmittel des Einspruchs, ein neuer Rechtszug wird nicht eröffnet. Daher spricht man im Allgemeinen von einer "Flucht in die Säumnis".
Rz. 487
Bezogen auf die Terminsgebühr hat dies keine Reduzierung zur Folge. Sind im Termin beide Parteien anwaltlich vertreten, entsteht die volle Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG selbst dann, wenn eine Partei (vertreten durch ihren Anwalt) keinen Antrag stellt und gegen diese ein VU ergeht.
5. Terminsgebühr bei Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung
Rz. 488
Eine reduzierte 0,5 Terminsgebühr entsteht gem. Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn das Gericht von Amts wegen nur (also lediglich) eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachleitung trifft. Auch hier gilt, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die gegnerische Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, also ein Fall der Säumnis vorliegt.
6. Terminsgebühr bei VU im schriftlichen Vorverfahren
Rz. 489
Grds. fordert das Gericht den Beklagten von Amts wegen mit der Zustellung der Klageschrift auf, sich binnen der in § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO genannten Fristen gegen die Klage zu verteidigen. Oft werden diese Fristen gerade durch einen nicht anwaltlich vertretenen Beklagten nicht eingehalten.
Zeigt der Beklagte daher entgegen den Bestimmungen in § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig an, dass er sich gegen die Klage v...