Rz. 3
Ein Reiserücktritt liegt vor, wenn der Reisende vor Antritt der Reise den Reisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter kündigt. Dies ist unabhängig vom Versicherungsschutz jederzeit möglich. Nach § 651i Abs. 1 BGB hat der Pauschalreisende das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Reisende eine einzelne Leistung, z.B. nur die Übernachtungen in einem Hotel, gebucht hat. Mit dem Rücktritt hat der Reiseveranstalter einen Entschädigungsanspruch, Stornokosten, gegenüber dem Reisenden. Die Stornokosten sind vertraglich geschuldet und werden durch den Reiserücktritt ausgelöst. Die Höhe der Stornokosten ergibt sich im Regelfall aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters bzw. Leistungserbringers.
Durch die Reiserücktrittskosten-Versicherung wird das finanzielle Risiko der vertraglich geschuldeten Stornokosten abgesichert.
Dem Reiserücktrittskosten-Versicherungsvertrag ist somit ein Reise- bzw. Mietvertrag vorgelagert. Bei dem Reisevertrag und dem Versicherungsvertrag handelt es sich um rechtlich selbstständige Verträge. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter den Schutz einer Reiserücktrittskosten-Versicherung als Bestandteil seines Angebots verkauft.
Der Versicherungsschutz ist an die gebuchte, d.h. vertraglich vereinbarte touristische Leistung geknüpft. Allerdings ist nicht jeder Reiserücktritt durch die Versicherung abgedeckt. Der Versicherungsschutz der Reiserücktrittskosten-Versicherung erstreckt sich nur auf die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählten versicherten Ereignisse. Liegt ein solches Ereignis nicht vor, kann seitens des Versicherers keine Entschädigung gezahlt werden. Zudem ist der Versicherer nur in Höhe der rechtlich zulässigen Stornokosten einstandspflichtig. Fallen keine Stornokosten an bzw. wird der Reisepreis nicht fällig, weil dem Reisenden die Reise in die Destination nicht zumutbar ist, greift das Entfallen des Reisepreises gem. § 651h BGB bei Pauschalreisen. Während der Covid-Pandemie erfolgten häufig Reiseausfälle aufgrund von behördlichen Reise- und Beherbergungsverboten. Geltend gemachte Stornokosten bzw. nicht erstattete Anzahlungen waren oft Gegenstand gerichtlicher Betrachtungen. Besteht keine Leistungspflicht des Reisenden, so ist auch der Reiserücktrittskostenversicherer nicht eintrittspflichtig.
Vertragsparteien sind auf der einen Seite der Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger, z.B. der Ferienhausvermieter, und der Buchende (meistens auch der Reisende), auf der anderen Seite der Versicherer und der Versicherungsnehmer, der nicht immer der Reisende ist. Im Verhältnis zum Versicherer ist der Reisende jedoch immer die versicherte Person.
Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Die Höhe der Stornokosten wird durch den Reisevertrag bestimmt. Meist ist dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers unter Verwendung einer pauschalisierten Staffel geregelt. Liegt keine derartige Regelung vor, so muss der Reiseveranstalter/Leistungsträger seinen tatsächlichen Schaden darlegen und nachweisen.
Versicherbar sind sowohl Pauschalreisen i.S.d. § 651a BGB, als auch einzelne Reiseleistungen, z.B. eine gemietete Ferienwohnung. Ebenfalls ist die Absicherung einer Reise möglich, die vom Reisenden und/oder einem Vermittler, aus den unterschiedlichsten Einzelleistungen individuell zusammengestellt wurde. Diese individuelle Zusammenstellung kann auch mittels unterschiedlichster Vertriebswege erfolgen. Z.B. die Flüge werden über ein Buchungsportal im Internet gebucht, der Mietwagen direkt über eine entsprechende Mietwagenagentur, die Ferienwohnung über ein Reisebüro.
Insbesondere bei von Reiseveranstaltern angebotenen und durchgeführten Reisen ist es heutzutage üblich, dass der Kunde die Reise bereits Monate vor dem geplanten Reiseantritt bucht. Dies erhöht die Dispositionsfreiheit der Reiseveranstalter, so dass sie für frühzeitige Buchungen teilweise erhebliche Nachlässe auf den Reisepreis gewähren können und damit werben. Für den Reisenden besteht durch diese frühzeitige Buchung aber gerade die Gefahr, dass ihm oder einer ihm nahe stehenden Person etwas in dem Zeitraum bis zum geplanten Reiseantritt passiert. Der Reisende ist durch dieses Ereignis gehindert die Reise anzutreten und tritt daher vom Reisevertrag zurück. Hierdurch fallen die im Reisevertrag vereinbarten Stornokosten an. Die Höhe der Stornokosten ist abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung. Je nachdem, wie lange vor dem geplanten Reiseantritt der Reiserücktritt erklärt wird, können die Stornokosten einen Mindestbetrag (ca. 50 EUR) oder bis zu 100 % des Reisepreises ausmachen. Üblicherweise wird die Höhe der Stornokosten durch die dem Reisevertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters pauschal bestimmt. Der Veranstalter kann jedoch auch auf eine pauschalierte Entschädigungsregelung verzichten. Ist keine (wirksame) Stornostaffel vereinbart, kann der Vera...