Rz. 237

Der Kläger verlangte Ersatz von restlichen Sachverständigenkosten als Schaden aus einem Verkehrsunfall.

Im Oktober 2016 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, der durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursacht worden war. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug. Er schloss mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung ab, in der er die Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Gutachterkosten zur Sicherheit an den Sachverständigen abtrat. Die Sicherungsabtretung sollte mit vollständiger Bezahlung der vom Sachverständigen berechneten Kosten erlöschen. Nach der Honorarvereinbarung sollte zum einen ein nach der Höhe des Nettoschadens prozentual berechnetes Grundhonorar bezahlt werden. Bei Nettoschäden bis 1.350 EUR betrug der vereinbarte Satz für das Nettogrundhonorar 30 % des in der Vereinbarung näher definierten Nettoschadens. Daneben sollten verschiedene Nebenkosten, wie etwa Telekommunikations-, Porto-, Schreib- und EDV-Kosten, teils pauschal und teils nach Anfall berechnet werden können.

 

Rz. 238

Der Sachverständige berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit ein Honorar von brutto 704,96 EUR. Das Grundhonorar betrug 30 % des ermittelten Nettoschadens und wurde mit netto 365,60 EUR berechnet. Zusätzlich wurden dem Kläger Netto-Nebenkosten in Höhe von insgesamt 226,80 EUR in Rechnung gestellt.

 

Rz. 239

Die Beklagte beglich die Sachverständigenrechnung in Höhe von 407 EUR. Die Differenz von 297,96 EUR zahlte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Sachverständigen. Der Kläger verlangte nun von der Beklagten die Erstattung dieses Differenzbetrages.

 

Rz. 240

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 105,65 EUR verurteilt. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten weiter.

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