Rz. 579

Die Terminsgebühr erhält der Anwalt zum einen für die Teilnahme an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin vor Gericht (Abs. 3 Alt. 1 Vorbem. 3 VV RVG). Dies entspricht dem bisherigen Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BRAGO a.F.

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