Rz. 582

Neu gegenüber der BRAGO ist darüber hinaus, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn lediglich Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens geführt werden (Abs. 3 Alt. 3 Vorbem. 3 VV RVG). Auch in diesem Fall erhält der Anwalt eine 1,2 Terminsgebühr.

 

Rz. 583

 

Beispiel

Nach Klageerhebung ruft der Sachbearbeiter des beklagten Versicherers beim Anwalt an, um sich mit ihm zu einigen. Für diese Besprechung ist bereits die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Abs. 3 Alt. 3 Vorbem. 3 VV RVG) angefallen. Ob es zu einer Einigung kommt oder nicht, ist dabei unerheblich.

Zu rechnen ist ebenso wie im vorstehenden Beispiel.

 

Rz. 584

Die Klage muss auch noch nicht erhoben sein. Es reicht aus, dass Klageauftrag erteilt war (BGH DAR 2007, 551 = NJW-RR 2007, 720 = AGS 2007, 166 = AnwBl 2007, 381).

 

Rz. 585

 

Beispiel

Der Anwalt hat den Auftrag, die Klage einzureichen. Bevor dies geschieht, ruft der Sachbearbeiter des zu verklagenden Versicherers an, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Auch hier entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Zu rechnen ist wie folgt (falls der Versicherer die Ansprüche voll anerkennt und es daher nicht mehr zur Klageerhebung kommt):

 
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 446,40 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 669,60 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.136,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 215,84 EUR
Gesamt 1.351,84 EUR
 

Rz. 586

Die Besprechung muss auch nicht mit der Partei des Rechtsstreits geführt sein. Besprechungen mit Dritten reichen aus.

 

Beispiel

Der Anwalt hat nur Fahrer und Halter verklagt, nicht aber auch den Versicherer. Dieser meldet sich aber nach Klageerhebung, um eine Erledigung herbeizuführen. Obwohl der Versicherer nicht Partei ist, entsteht für die Besprechung mit ihm die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Zu rechnen ist wie im vorstehenden Beispiel.

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