Rz. 221
Soweit der Geschädigte für sein eigenes unfallbeschädigtes Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung oder Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, wird die Meinung vertreten, er könne derartige, in den Mietwagenkosten enthaltene Beträge nicht erstattet verlangen (OLG Oldenburg zfs 1983, 203; OLG Hamm NZV 1994, 431).
Rz. 222
Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können jedoch auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war (BGH VersR 2005, 568 = zfs 2005, 390 = r+s 2005, 217 = DAR 2005, 270; OLG Frankfurt NZV 1995, 108; OLG Hamm NZV 1994, 188; OLG Hamm r+s 2011, 536; LG Gera r+s 1999, 507). Nach der Rechtsprechung des BGH kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGHZ 61, 325, 331 ff.; BGH VersR 1974, 657). Ein solches Risiko sieht der BGH z.B. darin, dass der Mieter ein für ihn ungewohntes Fahrzeug fahren muss, was mit erhöhten Gefahren verbunden ist (BGH VersR 2005, 568 = zfs 2005, 390 = r+s 2005, 217 = DAR 2005, 270). Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
Rz. 223
Daraus wird nun gefolgert, der Geschädigte habe dann keinen Anspruch auf Ersatz der Vollkaskoversicherungsprämie, wenn er selbst eine Vollkaskoversicherung für sein eigenes, unfallbeschädigtes Fahrzeug hatte, weil er dann ja die Prämie erspart. Das gilt aber selbstverständlich ausschließlich im Totalschadensfall, weil ja die Prämienzahlungspflicht mit dem Untergang der versicherten Sache endet und ab dann keine Prämie gezahlt zu werden braucht. Im Reparaturschadensfall hat der Geschädigte in jedem Fall Anspruch auf Ersatz seiner mit den Mietwagenkosten gezahlten Vollkaskoprämie (BGH VersR 2005, 568 = zfs 2005, 390 = r+s 2005, 217 = DAR 2005, 270).
Rz. 224
Da die meisten Mietwagenunternehmen jedoch wegen des Schadensrisikos ohne Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht mehr vermieten, dürfte sich die Rechtsprechung zu dieser Problematik wohl bald ändern, da dann diese Kosten zwingend zu den grundsätzlich in vollem Umfange zu erstattenden Mietwagenkosten zählen und für den Geschädigten dann gar nicht vermeidbar sind.