Rz. 45
Das Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG) ist für Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser anzuwenden, sofern der Gutachterausschuss entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren ermittelt hat, § 182 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 BewG. Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts im Vergleichswertverfahren kann ein zeitnah erzielter Kaufpreis (siehe Rdn 103 ff.>) nur dann ausnahmsweise herangezogen werden, wenn von den Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise fehlen.[20] Der Vergleichswert bebauter Grundstücke umfasst stets auch den Boden- und Gebäudewert.
Bei Wohnungseigentum und Teileigentum stellt die im Rahmen der Erbfolge oder der lebzeitigen Übergabe übertragene (anteilige) Instandhaltungsrücklage eine von der Grundvermögensbewertung unabhängige und gesondert gem. § 12 BewG (siehe Rdn 16>) zu bewertende Kapitalforderung dar,[21] sofern dies z.B. im Rahmen eines Vorbehaltsnießbrauchs nicht anderweitig geregelt ist.
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