Rz. 106

Bei der Bewertung von Grundvermögen kommt ein Gutachten immer dann in Betracht, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die im Rahmen der typisierenden und pauschalierenden Bewertungsverfahren unberücksichtigt bleiben.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein Gutachten nur für die gesamte Immobilie möglich, d.h., ein isolierter Nachweis von Bewertungsgrundlagen (z.B. nur Instandhaltungsrückstau bei einem Gebäude; nur der Grund- und Bodenwert bei einem bebauten Grundstück; nur der Nachweis niedrigerer Bewirtschaftungskosten) ist unzulässig. Lediglich der Einzelnachweis der üblichen Miete (siehe Rdn 57>) ist zulässig.[62]

[62] R B 198 Abs. 3 S. 7 ErbStR 2019.

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