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Die Legaldefinition zum Grundvermögen findet sich in § 176 Abs. 1 BewG. Demnach gehören zum Grundvermögen

der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Erbbaurecht,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Nicht vom Grundvermögen erfasst – und damit grundsätzlich eigenständig zu bewerten – sind Bodenschätze sowie Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), § 176 Abs. 2 BewG.

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