Rz. 19
Die Legaldefinition zum Grundvermögen findet sich in § 176 Abs. 1 BewG. Demnach gehören zum Grundvermögen
▪ | der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, |
▪ | das Erbbaurecht, |
▪ | das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, |
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Nicht vom Grundvermögen erfasst – und damit grundsätzlich eigenständig zu bewerten – sind Bodenschätze sowie Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), § 176 Abs. 2 BewG.
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