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Steuererstattungsansprüche des Erblassers aus dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr), in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers – erst mit Ablauf dieses Kalenderjahres, in das der Todeszeitpunkt fällt, § 25 Abs. 1 EStG – entstanden sind, § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG.[3] Dies entspricht nicht der Behandlung der Einkommensteuerschulden des Erblassers durch die Finanzverwaltung, die nicht erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind (siehe § 3 Rdn 107>).

[3] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I 3096, in Kraft getreten am 29.12.2020.

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