Rz. 72

Auch im streitigen Verfahren gilt, dass jeder Volljährige als testierfähig vermutet wird, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Im Rahmen eines Rechtsstreits über das Erbrecht hat derjenige, der die mangelnde Testierfähigkeit behauptet, diese zu beweisen.[137] Das Gericht hat im Rahmen der Beweisaufnahme aufzuklären, ob und inwieweit der Parteivortrag Tatsachen beinhaltet, die einer Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

[137] BGH FamRZ 1958, 127.

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