Rz. 15

Im Prinzip kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament errichten (§ 2229 Abs. 1 BGB). Hierfür muss sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen können und die Vorstellung haben, ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten zu wollen.[28] Errichtet der Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament, so ist dieses nichtig. Der Mangel wird auch nicht mit Vollendung des 16. Lebensjahrs geheilt, so dass der Minderjährige neu testieren muss.[29] Der Minderjährige ist jedoch im Wie der Testamentserrichtung beschränkt. Gemäß § 2233 Abs. 1 BGB darf der Minderjährige einzig und alleine in Form eines öffentlichen Testamentes, einer Erklärung gegenüber dem Notar oder der Überreichung einer offenen Schrift testieren. Dies führt wiederum zu einer Begründung eines Kostentatbestandes, so dass es sich bei diesem Geschäft um ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt. Geschützt wird durch dieses Erfordernis somit nicht der Minderjährige, sondern dessen gesetzliche Erben, da der Notar dem Minderjährigen die Folgen seiner Verfügung aufzeigen kann. Ebenfalls darf der Minderjährige gem. § 2249 Abs. 1 BGB ein Bürgermeistertestament errichten. Denn der Bürgermeister hat wie der Notar aufzuklären und zu belehren.[30] Er ersetzt somit den Notar.[31] Die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments gem. § 2250 Abs. 3 BGB ist nicht möglich, da die Belehrungs- und Prüfpflicht des Notars den Zeugen nicht obliegen.[32]

[28] Palandt/Weidlich, § 2229 BGB Rn 2.
[29] NK-BGB/Kroiß, § 2229 Rn 7.
[30] NK-BGB/Kroiß, § 2249 Rn 9.
[31] Palandt/Weidlich, § 2229 BGB Rn 9.
[32] NK-BGB/Kroiß, § 2229 Rn 8.

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