Rz. 33

Sollten bei dem Testierenden zerebrale Sprachstörungen (Aphasien) vorliegen, kann dies eine Beurteilung kognitiver Störungen hinsichtlich ihres Einflusses auf die Testierfähigkeit deutlich erschweren. Eine Aphasie kann zum einen zu einer Störung des Sprachverständnisses an sich, als auch zu Störung der mündlichen Willensbekundung und Willensbildung führen. Eine entsprechende Begutachtung zur Einschätzung der verbliebenen Fähigkeiten sowie etwaiger Kompensationsmöglichkeiten ist notwendig.[58]

[58] Für genauere Erläuterungen dahingehend, vgl. Bodner/Merten, MedSach 2016, S. 160.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?