Rz. 7

Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Das Unternehmen bildet aber nur einen – wenn auch im Einzelfall wesentlichen – Teil des im Erbfall übergehenden Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist vor konkreten Überlegungen bezüglich der Gestaltung des Testaments (auch des Unternehmertestaments) zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme erforderlich – sowohl hinsichtlich des Vermögens als auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Personen.

 

Rz. 8

Was das zur Gestaltung des Unternehmertestaments zur Verfügung stehende Instrumentarium betrifft, gelten hier gegenüber anderen ("normalen") Testamenten keine Besonderheiten. Es ist allerdings zu beachten, dass insbesondere die Vererblichkeit des Unternehmens bzw. der unternehmerischen Beteiligung vorab genau zu analysieren ist und dass verschiedene erbrechtliche Gestaltungsmittel (z.B. Vor- und Nacherbschaft siehe § 9 und Testamentsvollstreckung siehe § 10) im Unternehmensbereich besondere Probleme mit sich bringen.

 

Rz. 9

Darüber hinaus zeichnet sich die Gestaltungsaufgabe "Unternehmertestament" oftmals dadurch aus, dass das Unternehmen den wesentlichen Vermögenswert im künftigen Nachlass ausmacht, dieser aber nicht auf alle oder sogar auf einzelne zu bedenkende Personen übergehen soll. Mithin kommt der wirtschaftlichen Absicherung der nicht als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Beteiligten erhebliche Bedeutung zu – das gilt sowohl unter pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten als auch – jedenfalls häufig – wegen des Wunschs des Erblassers, seine Angehörigen fair und gerecht zu behandeln. Gerade dieser zuletzt angesprochene Aspekt bildet in der Praxis eine erhebliche Herausforderung für den Unternehmer und seinen Berater (vgl. hierzu § 21 Mediation und § 22 Familienstrategie). Nichtsdestotrotz soll es nachfolgend allein um die handwerklich sinnvolle Absicherung der Nachfolge in Bezug auf das Unternehmen gehen.

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