Rz. 293
Auch die Kostenquotelung bringt dem Anwalt die Möglichkeit, weitere Gebühren bis hin zur Wahlanwaltsvergütung zu erhalten; hier über die Kostenerstattung und sein eigenes Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO.
Beispiel
Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichanspruchs des bedürftigen Antragstellers, dem VKH bewilligt wurde, i.H.v. 30.000,00 EUR, Endbeschluss mit Kostenentscheidung nach mündlicher Verhandlung, Beweisaufnahme und Beschluss. Kostenquote: Antragsteller 1/6; Antragsgegner 5/6.
1. Wahlanwaltsvergütung (Gegenstandswert: 30.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG) – je Anwalt anzusetzen:
2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr aus 30.000,00 EUR nach § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 u. 3104 VV RVG) | 2.387,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 2.407,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 457,43 EUR |
Summe | 2.864,93 EUR |
2. VKH-Anwaltsvergütung (Verfahrenswert: 30.000,00 EUR):
2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr aus 30.000,00 EUR nach § 49 RVG, Nr. 3100 u. 3104 VV RVG) | 1.132,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.152,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 218,98 EUR |
Summe | 1.371,48 EUR |
Ausgleichung:
die Wahlanwaltskosten beider Beteiligter betragen | 5.729,86 EUR |
hiervon trägt die Antragsgegnerin 5/6, somit | 4.774,88 EUR |
die Wahlanwaltskosten des Antragsstellers würden betragen ./. | 2.864,93 EUR |
die Antragsgegnerin hätte an den Antragsteller zu erstatten | 1.909,95 EUR |
der Vertreter des Antragstellers hat jedoch bereits aus der Staatskasse erhalten | 1.371,48 EUR |
dies wären insgesamt | 3.281,43 EUR |
als Wahlanwalt stehen ihm jedoch nur zu | 2.864,93 EUR |
somit würde er zu viel erhalten | 416,50 EUR |
dieser Betrag geht gem. § 59 RVG auf die Staatskasse über, der Erstattungsbetrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin vermindert sich von | 1.909,95 EUR |
um den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag in Höhe von | 416,50 EUR |
auf | 1.493,45 EUR |
Dieser Betrag ist vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.
Die Staatskasse wird den übergegangenen Anspruch in Höhe von 416,50 EUR bei der Antragsgegnerin gesondert geltend machen.
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