Rz. 164
Einem Antragsgegner, der einer Scheidung zustimmen möchte, ist die Erfolgsaussicht zuzusprechen, da er dem Verfahren nicht ausweichen kann.
Rz. 165
Wird ein Scheidungsantrag nicht auf den Scheidungsgrund der besonderen Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB gestützt und vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht, ist die beantragte VKH wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen.
Rz. 166
VKH ist jedoch zu bewilligen, wenn eine Antragsgegnerin einem Erfolgsaussichten versprechenden Scheidungsantrag der Gegenseite nicht entgegentritt, sondern vielmehr diesem gegenüber passiv bleibt.
Rz. 167
VKH kann nicht bewilligt werden, wenn der Vortrag unter schwerwiegenden Substantiierungsmängeln leidet, weil Gründe, Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben und Urkunden nicht beigefügt sind; ein Antragsteller hat gem. § 27 FamFG, so gut, wie es ihm möglich ist, bemüht zu sein, alles vorzutragen, was zur Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit seines Antrages nach den in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen erforderlich ist.
Rz. 168
In Verfahren, die darauf abzielen, eine bestehende Umgangsregelung nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB abzuändern, hat die Erfolgsprüfung auch das Vorliegen triftiger Gründe für eine Abänderung zu umfassen.
Rz. 169
Nach Ansicht des OLG Brandenburg sind im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB triftige Gründe vorzutragen.
Zitat
"1. § 1696 Abs. 1 BGB ist auf außergerichtliche Umgangsvereinbarungen nicht analog anwendbar."
2. Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren hat die Erfolgsprüfung (§ 114 Abs. 1 ZPO) für die Änderung einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB das Vorliegen triftiger Gründe zu umfassen, denn diese Bestimmung sichert Sorge- wie Umgangsregelungen, wenn auch mit möglicherweise unterschiedlichen Änderungsschwellen, vor Durchbrechungen ohne Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Staudinger/Coester, BGB, 2019, § 1696 Rn 113 m.w.N.). Dementsprechend müssen für eine Erfolgsaussicht im amtswegig zu führenden Verfahren das Vorbringen des Antragstellers oder die Sachlage bei Entscheidungsreife des Gesuchs (vgl. § 118 Abs. 1 ZPO) in Ansehung triftiger Gründe greifbare Anhaltspunkte für mögliche dahingehende Ermittlungsergebnisse (§ 26 FamFG) bieten, wobei das Gericht auch eine in Grenzen statthafte antizipierte Beweiswürdigung vornehmen kann (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, § 1684 Rn 492 m.w.N.).
3. Demgegenüber kommt es für die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) in amtswegigen Umgangsverfahren jedenfalls bei kindesschutzrechtlichem Einschlag nicht darauf an, ob der Vortrag des Beteiligten genügt, eine von ihm erwünschte Regelung herbeizuführen, sondern ob der Verfahrensgegenstand Anlass zur Überprüfung eines Umgangsregelungsbedürfnisses gibt und zu erwarten ist, dass der Beteiligte zu seinen Gunsten wirkende Umstände geltend machen kann (vgl. Senat NJOZ 2020, 1382; NJOZ 2019, 1655 = FamRZ 2019, 1632, jew. m.w.N.). Dies wird sich bei erheblichem Aufklärungsbedarf und der Notwendigkeit zu einer jedenfalls erstmaligen Anhörung der Beteiligten aufdrängen, wobei in den Fällen der Ersttitulierung für eine auch im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens in Grenzen statthafte antizipierte Beweiswürdigung regelmäßig allenfalls geringer Spielraum bleibt.“
Rz. 170
Nach Wache sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
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Kein Umgangstitel – Umgang wird vollständig verweigert; lediglich Antrag auf Umgang erforderlich; Erfolgsaussichten sind nicht mal bei schwersten Straftaten zum Nachteil der Mutter oder eines Kindes für eine gerichtliche Regelung gefordert |
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Kein Umgangstitel – Umgang wird aufgrund einer außergerichtlichen Absprache ausgeübt; Rechtsverfolgung kann mutwillig sein, wenn der Antragsteller nicht vorträgt, warum es unter "Berücksichtigung des Kindeswohls nicht bei dem praktizierten Umgang bleiben soll, oder warum dieser durch eine gerichtliche Regelung festzuschreiben ist"; dabei ist das Bedürfnis des Kindes nach Beständigkeit zu berücksichtigen. |
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Umgangstitel ist vorhanden; Vortrag erforderlich, welche "triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe für eine Änderung sprechen"; je älter der Titel, desto geringer die Anforderungen an den Vortrag. |
Rz. 171
Ist die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers im Umgangsverfahren prozessual entgegengetreten, kann die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht mehr auf einen unterbliebenen Versuch der Verfahrensvermeidung gestützt werden.
Rz. 172
Nicht ausreichend ist ein Verweis auf die Ermittlungen zu den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, auch nicht im Amtsermittlungsverfahren.
Rz. 173
Einem bedürftigen Beteiligten ist auch für die Folgesache Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn dieser wirksam ausgeschlossen wurde, da das Gericht diese Tatsache im Scheidungsbeschluss festzustellen hat.
Rz. 174
Eine fehlende VKH-Bewilligung für den Antragsgegner wird auch bei fehlender Betreibung des Verfahrens durch den Ant...