Rz. 53
Wenn einem Beteiligten VKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet wurde, ist er von der Verpflichtung, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts und Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige zu zahlen, befreit, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG. Diese Kosten werden von der Staatskasse übernommen. Der RA kann seine Vergütung, die sich auf den Umfang der Beiordnung bezieht, auch nicht gegenüber dem Auftraggeber geltend machen, sondern nur gegenüber der Staatskasse, siehe dazu auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG.
Rz. 54
Die Bewilligung der VKH für die Scheidungssache erstreckt sich nach § 149 FamFG auch auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zum 1.1.2021 erfolgte in § 48 Abs. 3 Nr. 7 RVG eine Ergänzung dahingehend, dass sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG erstreckt, die den Versorgungsausgleich (neben den bis 31.12.2020 dort geregelten weiteren Gegenständen) beinhaltet.
Rz. 55
Der Vergütungsanspruch des Anwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. § 48 Abs. 1 RVG wurde zum 1.1.2021 neu gefasst:
Zitat
"(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.""
Rz. 56
Die VKH (Verfahrenskostenhilfe) für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschl. des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt, §§ 77 Abs. 2 FamFG, 119 Abs. 2 ZPO.
Rz. 57
Nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache (Scheidung) im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
1. |
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, |
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den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, |
3. |
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, |
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die Regelung des Umgangs mit einem Kind, |
5. |
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, |
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die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder |
7. |
den Versorgungsausgleich |
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zur Frage der Entstehung von Gebühren bei derartigen Einigungen, und zur weitergehenden Frage, welche Gebühren die Staatskasse zu tragen hat (§ 5 Rdn 376 und 385 ff. in diesem Werk). Nach § 48 Abs. 3 S. 2 RVG gilt das zuvor Gesagte auch für entsprechende Verfahren zwischen Lebenspartnern.
Rz. 58
Diese gesetzliche Erstreckungswirkung kann vom Gericht nicht eingeschränkt werden. Erfolgsaussichten sind nicht zu prüfen.
Rz. 59
Die Erstreckung der Beiordnung hat jedoch nicht die Erstreckung der Bewilligung der VKH zur Folge. Lediglich für den Versorgungsausgleich sieht § 147 FamFG eine Erstreckungswirkung vor. Zur Vermeidung des Anfalls von Gerichtskosten (0,25 nach Nr. 1500 KV FamGKG) ist daher auch bei automatischer Erstreckung der Beiordnung m.E. ein Antrag auf Erstreckung der Bewilligung zu stellen, zu den Folgen siehe u.a. § 4 Rdn 59 ff. sowie § 5 Rdn 397 in diesem Werk.
Rz. 60
Der Entscheidung des OLG Dresden, dass die Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Ehescheidungsverfahren sich auch auf den Abschluss eines notariellen Vertrags, der Gegenstände nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG betrifft, erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob die Erstreckung auf die Vertragsgegenstände beantragt wird und ob diese als Folgesachen anhängig sind, für die ein Antrag nach §§ 114 ff. ZPO gestellt ist, begegnet die Verfasserin mit Bedenken. Für eine notarielle Vereinbarung fallen Gebühren nach Teil 2 VV RVG an; derartige Gebühren können nicht über die VKH von der Staatskasse festgesetzt verlangt werden. VKH gilt ausschließlich für gerichtliche Verfahren.
Rz. 61
Zudem erhält der RA für folgende Verfahren nur aufgrund ausdrücklicher Beiordnung eine Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse:
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Zwangsvollstreckung, § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 RVG Insbesondere hier ist darauf zu achten, dass nicht nur di... |