Rz. 65

Anderes gilt, wenn sich die Eigentümerversammlung mit dem Beschlussantrag beschäftigt und hierüber einen positiven Beschluss fasst, der aber hinter dem Beschlussantrag zurückbleibt. Dann liegt ein positiver Beschluss vor, der Bindungswirkung erzeugt. Der Antragsteller müsste sich dann ohne Anfechtung mit dieser hinter seinem Antrag zurückbleibenden Beschlussfassung zufrieden geben und könnte infolge der Bestandskraft auch im Beschlussersetzungsverfahren keinen weitergehenden Beschluss mehr erstreiten. In diesen Fällen gilt somit die Anfechtungs- und Begründungsfrist für die Anfechtung des ungenügenden Beschlusses. Hält der Kläger aber diese Frist mit der Anfechtungsklage ein, kann er die Klage auf Beschlussersetzung gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG noch nachträglich erheben oder erweitern.

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