Rz. 71

Eine abweichende Lösung sieht der Gesetzgeber bei bestimmten Beschlussersetzungen, nämlich dem Verlangen einer baulichen Veränderung selbst vor. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH kann sich der Umbauwillige zunächst darauf beschränken, die Gestattung einer baulichen Veränderung dem Grunde nach zu verlangen. Besteht dieser Anspruch, kann die Eigentümerversammlung oder, wenn diese nach Vorbefassung nicht tätig wird, das Gericht nach einer Entscheidung dem Grunde nach über das "Wie" der Ausführung entscheiden. In Anlehnung heran könnte man auch bei sonstigen Ermessensentscheidungen zunächst etwa den Beschluss ersetzen, dass eine bestimmte Gebrauchsregelung über die Nutzung des gemeinschaftlichen Parkplatzes zu treffen ist und der Eigentümerversammlung deren Ausgestaltung im Einzelnen überlassen. Wird die Eigentümerversammlung nach einem solchen (ggf. durch das Gericht ersetzten) Beschluss nicht tätig, kommt eine weitere gerichtliche Entscheidung über das "Wie" in Betracht, die, wie im Falle der baulichen Veränderung, im Ermessen des Gerichts liegt.

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