Rz. 1
Die Notare müssen auch Beurkundungen durchführen, deren Inhalte samt Anlagen umfangreich sind, z.B. Bauträgerkaufverträge, Aufteilungen in Wohnungs- und Teileigentum sowie Unternehmenskaufverträge. Zu jeder Verhandlung über Willenserklärungen nimmt der Notar zwingend eine Niederschrift auf (§ 8 BeurkG). Die Protokollierung muss so geschehen, dass die Bezeichnung des Notars und die der Beteiligten sowie deren Erklärungen in der notariellen Niederschrift selbst festgehalten sind (§ 9 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Erklärungen der Beteiligten können jedoch auch in einem anderen Schriftstück enthalten sein, das der Notar dann seiner notariellen Niederschrift als Anlage beifügt, wobei in der Niederschrift eine Verweisung auf beigefügte Anlagen enthalten sein muss. Die Niederschrift sowie die beigefügte Anlage sind den Beteiligten vorzulesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BeurkG).
Rz. 2
Mit dem Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung ergeben sich Änderungen auch zur Verweisung nach § 13a BeurkG. Die Bestimmung wird nämlich verortet nach § 13c BeurkG-E. Zur künftigen Verweisung nach § 13c BeurkG-E siehe Rdn 18 ff.
Rz. 3
Grundsätzlich soll die notarielle Niederschrift den Ort und Tag der Verhandlung enthalten. Sie muss in Gegenwart des Notars allen Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
Rz. 4
Soweit innerhalb des notariellen Protokolls auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verwiesen wird, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden (§ 13 Abs. 1 BeurkG). Dass dies geschehen ist, soll in der Niederschrift festgestellt werden (§ 13 Abs. 1 S. 2 BeurkG).
Rz. 5
Manche Beurkundungsvorgänge haben allerdings einen so großen Umfang, dass eine vollständige Verlesung der gesamten Texte den Beteiligten kaum zumutbar ist. Hat die Vorlesung einen sehr großen Umfang, nützt das lange nicht enden wollende Vorlesen den Beteiligten manchmal weniger; vielmehr kann es schaden, wenn die Aufmerksamkeit und die Aufnahmefähigkeit der Beteiligten unter der langen Lesung zu arg in Mitleidenschaft gezogen wird, sodass die Beteiligten vom wesentlichen Inhalt der bedeutsamen Vereinbarung abgelenkt werden. Zur Vermeidung des Problems bietet das Beurkundungsgesetz mit § 13a eine Vereinfachung. Wendet der Notar die Vorschrift des § 13a BeurkG an, braucht der Notar unter bestimmten Voraussetzungen einige Inhalte nur eingeschränkt vorzulesen.
Rz. 6
Um eine Verweisung nach § 13a BeurkG wirksam vorzunehmen, muss die Niederschrift, auf die in der notariellen Verhandlung verwiesen wird, eine andere bereits errichtete notarielle Niederschrift sein, errichtet nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen (§ 8 BeurkG). Diesen Anforderungen werden somit nicht gerecht:
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Erklärungen, die nur unterschriftsbeglaubigt sind, |
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Tatsachenbeurkundungen (Niederschriften nach § 36 Abs. 2 BeurkG), |
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Eidesstattliche Versicherungen (§ 38 BeurkG), |
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Erklärungen, die durch einen ausländischen Notar beurkundet sind. Der ausländische Notar ist nicht an das Beurkundungsgesetz gebunden. |
Rz. 7
Gegenstand der Verweisung können auch behördliche Karten und Zeichnungen sein, wenn auf ihnen ein Farbdrucksiegel gestempelt oder ein Prägesiegel angebracht ist und die siegelnde Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse handelte (§ 13a Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1–3 BeurkG). So kommen Verweisungen auf gesiegelte Aufteilungspläne/Abgeschlossenheitsbescheinigungen durchaus vor, auch wenn in dieser die Pläne für Sondernutzungsrechte mit enthalten sind. Eine Grenze für die Verweisungsmöglichkeit folgt hieraus nicht und auch keine Notwendigkeit, eine zusätzliche Darstellung der Sondernutzungsrechtsbereiche vorzusehen.
Hinweis
Auf nicht gesiegelte behördliche Karten und Zeichnungen kann jedoch nach § 13a BeurkG dann verwiesen werden, wenn sie Anlagen zu einer anderen notariellen Niederschrift sind, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet wurde. In einem solchen Fall können die Beteiligten auf die Vorlage zur Durchsicht entsprechend verzichten.
Rz. 8
Wesentliche Inhalte des Rechtsgeschäfts dürfen nicht missbräuchlich in eine Verweisungsurkunde ausgelagert werden. Eine Verweisung nach § 13a BeurkG auf die Regelung einer Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag wäre z.B. missbräuchlich und eine Auslagerung aus dem Kaufvertrag kommt dann nicht in Betracht.
Rz. 9
Neben den vorgenannten grundsätzlichen Voraussetzungen ist zwingend für eine wirksame Verweisung nach § 13a BeurkG, dass anlässlich der Verweisung zumindest eine beglaubigte Abschrift der Verweisungsurkunde vorliegt. Damit genügt auch ein Vorliegen der Verweisungsurkunde durch eine (wertvollere) Ausfertigung oder durch die Urschrift.
Zwingend sind ferner die Erklärungen der Beteiligten,
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dass ihnen die Verweisungsurkunde bekannt ist, |
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sie auf ihr Vorlesen verzichten, |
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bei behördlichen Karten und Zeichnungen sie auf die Vorlage zur Durchsicht verzichten, |
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sie auf Beifügu... |