Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen dessen unter Nichtbeachtung des § 13a BeurkG erfolgten Genehmigung durch einen vollmachtlosen Vertreter. Ablehnung der vom BGH vorgenommenen Unterscheidung zwischen echter und unechter Verweisung für die Anwendbarkeit des § 13a BeurkG. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Genehmigt ein vollmachtloser Vertreter einen notariellen Grundstückskaufvertrag, der unter Nichtbeachtung der –auch für die Genehmigungserklärung geltenden– notariellen Formvorschrift des § 13a BeurkG zustande gekommen ist, weil bei der Genehmigung –trotz Fehlens eines ausdrücklichen Verzichts– kein Vorlesen des Kaufvertrags stattgefunden hat, ist der Grundstückskaufvertrag nichtig und führt auch zu keinen grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen.
2. Nicht nachvollziehbar ist die im BGH-Urteil vom 23.6.1988 III ZR 84/87 (NJW 1989, 164) vertretene Auffassung, die zwischen echten Verweisungen und unechten Verweisungen bzw. Bezugnahmen unterscheidet und bei der eine unechte Verweisung dann vorliegen soll –mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 13a BeurkG–, wenn in der notariellen Niederschrift auf Erklärungen, Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände hingewiesen wird, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BeurkG § 13a; BGB §§ 313, 125, 182 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom … und hierbei insbesondere die Frage, ob der Grunderwerbsteuerfestsetzung ein wirksamer Grundstückskaufvertrag zugrundeliegt.
Durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom …, UR Nr. … des Notars …, erwarb die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – bestehend aus den Gesellschaftern … und … – nach Ansicht des Beklagten den Anspruch auf Übereignung des unbebauten Flurstücks … in der Gemarkung …. Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages ist zwischen den Beteiligten streitig. Herr … war bei Abschluss des notariellen Vertrages am … nicht anwesend. Der Vertrag vom … wurde seitens der Klägerin von Herrn … (handelnd als vollmachtloser Vertreter für den nicht anwesenden Herrn … „versprechend die Genehmigungserklärung von Herrn … in gehöriger Form nachzureichen”) und Herrn … unterzeichnet. Diese Unterschriften von Herrn … und Herrn … befinden sich am Schluss des Vertrages nach folgendem Vermerk: „Der Notar hat über die Tragweite des Geschäfts belehrt. Die vorstehende Verhandlung nebst Anlagen wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt und alsdann von ihnen und dem Notar eigenhändig unterschrieben”.
Am … unterzeichnete Herr … sodann die UR Nr. … des Notars … mit folgendem Text: „Der Unterzeichner genehmigt die in der Urkunde des Notars … mit dem Amtssitz in … vom …, Urkundenrolle-Nr.:… von dem vollmachtlosen Vertreter, Herrn …, abgegebenen Erklärungen und den gesamten Inhalt dieser Urkunde vorbehaltlos und allen übrigen Beteiligten gegenüber und ermächtigt den amtierenden Notar, diese Genehmigung den übrigen Beteiligten mitzuteilen. Der vollmachtslose Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Inhalt der vorgenannten Urkunde ist dem Unterzeichner bekannt.”
Als Kaufpreis wurde im Kaufvertrag vom … ein Betrag von … DM vereinbart. Der Beklagte setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom … auf 2 v. H. des vereinbarten Kaufpreises, also in Höhe von … DM, fest. Der Bescheid wurde Herrn … mittels einfachem Brief bekanntgegeben und richtete sich an die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ….
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, eingegangen beim Sächsischen Finanzgericht am 30.11.1998.
Durch notariellen Vertrag vom … hoben die Vertragsparteien den Grundstückskaufvertrag vom … einvernehmlich auf. Mit der Anzeige dieses Aufhebungsvertrages wurde die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 16 GrEStG beantragt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der gegen sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid sei rechtswidrig, da der notarielle Grundstückskaufvertrag vom … nichtig sei. Die Nichtigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass eine arglistige Täuschung vorgelegen habe, zum anderen durch die fehlerhafte notarielle Beurkundung der Genehmigung des Kaufvertrages durch Herr … Die Kaufvertragsurkunde sei diesem vom Notar entgegen § 13 a BeurkG weder vorgelesen, noch übergeben worden. Die Unterzeichnung der Genehmigungserklärun...