Rz. 262

Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht muss ein solches i.H.d. Ausgleichswerts sein (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Damit meint das Gesetz anknüpfend an die Definition des § 1 Abs. 2 VersAusglG den halben Ehezeitanteil abzgl. der hälftigen Kosten für den internen Ausgleich (vgl. § 13 VersAusglG).

 

Rz. 263

Wie allerdings der hälftige Ausgleich zu verwirklichen ist, lässt das Gesetz bewusst offen. Im Ergebnis stehen dafür deswegen mehrere Wege zur Verfügung:[178] In Betracht kommen die Teilung des Deckungskapitals, die Teilung der Bezugsgröße oder des Rentenbetrags und die Aufteilung des Deckungskapitals in der Weise, dass gleich hohe Rentenbeträge entstehen. Insofern ist zu beachten, dass diese unterschiedlichen Wege zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen. Sofern Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, also etwa Wahlrechte in Bezug auf die Art der Teilung vorgesehen sind, sollte deswegen darauf geachtet werden, dass ein Ausgleichsweg bestritten wird, der dem eigenen Mandanten möglichst günstig ist. Mit rechtlichen Mitteln erzwungen werden kann eine bestimmte Methode des Ausgleichs nicht; denn bei allen drei Methoden handelt es sich um eine Halbteilung. Das Problem ist daraus entstanden, dass der Gesetzgeber nicht entschieden hat, ob die Halbteilung sich auf den Rentenbetrag oder auf das Deckungskapital beziehen soll.

[178] So schon ausdrücklich BT-Drucks 16/10144, S. 57.

a) Teilung des Deckungskapitals

 

Rz. 264

In der Praxis teilen die meisten privaten und betrieblichen Versorgungsträger das Deckungskapital, auch wenn sie in anderen Bezugsgrößen rechnen. So rechnet etwa die VBL Karlsruhe, die ihre Versorgungsleistungen in Versorgungspunkten ausdrückt, diese zunächst mit dem Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen in einen Kapitalwert um, teilt diesen Kapitalwert durch zwei, zieht dann die hälftigen Teilungskosten ab und rechnet dann den Kapitalwert mit dem Barwertfaktor des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte um. Daraus ergeben sich häufig ganz erhebliche Differenzen in einer Betrachtung gegenüber der Teilung von Versorgungspunkten. Gleichwohl wird diese Vorgehensweise als zulässig erachtet.[179] Unproblematisch ist das aber nicht, v.a. dann, wenn mit geschlechtsspezifischen Faktoren gerechnet wird[180] und wenn auf beiden Seiten umgerechnet wird, weil beide Ehegatten im gleichen System Versorgungsanrechte erworben haben.

 

Rz. 265

Wird das Deckungskapital hälftig geteilt, ist das regelmäßig günstig für den Mann, denn aus einem gleich hohen Deckungskapital fließen regelmäßig wegen der insofern günstigeren versicherungsmathematischen Berechnung an einen Mann höhere Rentenleistungen als bei einer Frau. Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen, aber dazu nur angemerkt, das Problem werde sich durch die vermehrte Einführung von Unisex-Tarifen im Versicherungsbereich mit der Zeit reduzieren.[181] Auch andere in die versicherungsmathematische Kalkulation eingehende Faktoren, v.a. das Lebensalter und die noch verbleibende Lebenserwartung (bei schon laufendem Rentenbezug) können dazu führen, dass von der Teilung des Deckungskapitals ein Ehegatte in deutlich höherem Maße profitiert als der andere – denn dass ein Ehegatte statistisch nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, sodass das geteilte Deckungskapital bei ihm zu einer deutlich höheren Rente führt als bei dem anderen Ehegatten, bedeutet ja nicht, dass dieser Ehegatte tatsächlich früher stirbt.

 

Rz. 266

Problematisch bei der Teilung von Deckungskapital ist v.a., dass bei jungen Ehegatten wegen der bei den Versorgungsträgern üblicherweise verwendeten relativ hohen Rechnungszinsen relativ kleine Kapitalwerte entstehen, die dann geteilt werden. So kommt beim jungen Ausgleichsberechtigten nur eine unverhältnismäßig kleine Versorgung an. Gleichwohl billigt die Rechtsprechung mittlerweile die Verwendung des Zinssatzes aus § 253 Abs. 2 HGB,[182] obwohl derartige Zinsen heute bei keiner Anlage erzielt werden können.

[179] OLG Schleswig FamRZ 2016, 371; OLG Celle FamRZ 2014, 305; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719; OLG Köln FamRZ 2015, 1108; OLG Nürnberg NJW 2015, 1695; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 755.
[180] OLG Celle FamRZ 2014, 305; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371.
[181] BT-Drucks 16/10144, S. 57.
[182] BGH FamRZ 2016, 781; BGHZ 191, 36; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1109; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 760; OLG Hamm FamRZ 2014, 1018; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 763; OLG München FamRZ 2012, 130; a.A. noch OLG Hamm FamRZ 2012, 184; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023; OLG Koblenz FamRZ 2015, 925.

b) Teilung der Bezugsgröße

 

Rz. 267

Von der hälftigen Teilung des Rentenbetrags bzw. einer sonstigen Bezugsgröße (Entgeltpunkte, Rentenpunkte oder Ähnliches) profitiert der Ehegatte, für den eine Rente zu begründen einen höheren Kapitalaufwand erfordert als bei dem anderen Ehegatten. Diese Vorgehensweise führt deswegen für Frauen i.d.R. zu höheren Rentenbeträgen, als es eine hälftige Teilung des Deckungskapitals tun würde. Problematisch ist an dieser Vorgehensweise...

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