Rz. 264
In der Praxis teilen die meisten privaten und betrieblichen Versorgungsträger das Deckungskapital, auch wenn sie in anderen Bezugsgrößen rechnen. So rechnet etwa die VBL Karlsruhe, die ihre Versorgungsleistungen in Versorgungspunkten ausdrückt, diese zunächst mit dem Barwertfaktor des Ausgleichspflichtigen in einen Kapitalwert um, teilt diesen Kapitalwert durch zwei, zieht dann die hälftigen Teilungskosten ab und rechnet dann den Kapitalwert mit dem Barwertfaktor des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte um. Daraus ergeben sich häufig ganz erhebliche Differenzen in einer Betrachtung gegenüber der Teilung von Versorgungspunkten. Gleichwohl wird diese Vorgehensweise als zulässig erachtet. Unproblematisch ist das aber nicht, v.a. dann, wenn mit geschlechtsspezifischen Faktoren gerechnet wird und wenn auf beiden Seiten umgerechnet wird, weil beide Ehegatten im gleichen System Versorgungsanrechte erworben haben.
Rz. 265
Wird das Deckungskapital hälftig geteilt, ist das regelmäßig günstig für den Mann, denn aus einem gleich hohen Deckungskapital fließen regelmäßig wegen der insofern günstigeren versicherungsmathematischen Berechnung an einen Mann höhere Rentenleistungen als bei einer Frau. Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen, aber dazu nur angemerkt, das Problem werde sich durch die vermehrte Einführung von Unisex-Tarifen im Versicherungsbereich mit der Zeit reduzieren. Auch andere in die versicherungsmathematische Kalkulation eingehende Faktoren, v.a. das Lebensalter und die noch verbleibende Lebenserwartung (bei schon laufendem Rentenbezug) können dazu führen, dass von der Teilung des Deckungskapitals ein Ehegatte in deutlich höherem Maße profitiert als der andere – denn dass ein Ehegatte statistisch nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, sodass das geteilte Deckungskapital bei ihm zu einer deutlich höheren Rente führt als bei dem anderen Ehegatten, bedeutet ja nicht, dass dieser Ehegatte tatsächlich früher stirbt.
Rz. 266
Problematisch bei der Teilung von Deckungskapital ist v.a., dass bei jungen Ehegatten wegen der bei den Versorgungsträgern üblicherweise verwendeten relativ hohen Rechnungszinsen relativ kleine Kapitalwerte entstehen, die dann geteilt werden. So kommt beim jungen Ausgleichsberechtigten nur eine unverhältnismäßig kleine Versorgung an. Gleichwohl billigt die Rechtsprechung mittlerweile die Verwendung des Zinssatzes aus § 253 Abs. 2 HGB, obwohl derartige Zinsen heute bei keiner Anlage erzielt werden können.