Rz. 335

Die zweite Möglichkeit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die externe Teilung von Anrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG). Diese Art des Ausgleichs kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§§ 14, 16, 17 VersAusglG) sowie bei einer dahingehenden Vereinbarung der Ehegatten (mit Zustimmung des betroffenen Versorgungsträgers) in Betracht.

I. Begriff und Grundlagen

 

Rz. 336

Beim externen Ausgleich handelt es sich um den Ausgleich eines Anrechts in einem Versorgungssystem durch die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger oder in einem anderen Versorgungssystem bei demselben Versorgungsträger, etwa für eine auszugleichende berufsständische Versorgung die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 14 VersAusglG). Der Ausgleichswert wird von einer Versorgung in eine andere transferiert. Dieser Ausgleich ist die Ausnahmeform des heutigen Versorgungsausgleichs. Er findet nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. § 9 VersAusglG) sowie dann statt, wenn die Eheleute ihn vereinbart haben.

 

Rz. 337

 

Beispiel

M hat eine in der Ehezeit erworbene Betriebsrente i.H.v. 200 EUR. Seine Frau F vereinbart mit dem Versorgungsträger, dass diese Rente dadurch ausgeglichen werden soll, dass der Versorgungsträger von M in ihrer eigenen Betriebsrente ein Anrecht in gleicher Höhe begründet.

 

Rz. 338

Vorgesehen ist der externe Ausgleich im Gesetz in zwei unterschiedlichen Konstellationen: Zum einen bestimmt § 14 VersAusglG, dass der externe Ausgleich aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen oder im Fall einer einseitigen Wahl durch den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen in Bagatellfällen stattfindet (siehe dazu Rdn 335 ff.). Zum anderen ist ein externer Ausgleich in bestimmten Fällen durchzuführen, in denen öffentlich-rechtliche Versorgungen auszugleichen sind (siehe dazu Rdn 448 ff.). Schließlich kann der der externe Ausgleich stattfinden, wenn der Ausgleichsberechtigte und der Ausgleichspflichtige vereinbart haben, dass diese Form des Ausgleichs an die Stelle des internen Ausgleichs treten soll (und der betroffene Versorgungsträger dem zugestimmt hat).

II. Externer Wertausgleich in den Fällen des § 14 VersAusglG

 

Rz. 339

Vorgesehen ist der externe Wertausgleich zunächst in zwei Fällen in § 14 VersAusglG. Diese Regelung wird ergänzt durch § 17 VersAusglG, durch welchen die Reichweite des § 14 VersAusglG noch erheblich ausgeweitet wird.

1. Fälle des externen Ausgleichs nach § 14 VersAusglG

 

Rz. 340

In § 14 VersAusglG ist der externe Ausgleich nicht in erster Linie im Interesse des Ausgleichsberechtigten angeordnet, sondern soll es den Versorgungsträgern, v.a. den Trägern der betrieblichen Altersversorgung erlauben, die durch den internen Ausgleich regelmäßig eintretenden Belastungen zu vermeiden.[222] Deswegen zeichnet sich auch eine deutliche Tendenz zu externen Teilungen von betrieblichen Altersversorgungen ab.[223]

[222] Borth, Rn 671.
[223] Jaeger, FamRZ 2010, 1714.

a) Vereinbarung zwischen Ausgleichsberechtigtem und Versorgungsträger des Verpflichteten

 

Rz. 341

Der externe Ausgleich ist zunächst zulässig, wenn der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Vers­AusglG).

 

Rz. 342

Der Versorgungsträger wird eine solche Lösung vorschlagen, wenn er über genügend liquide Mittel verfügt und ausschließen will, dass der Ausgleichsberechtigte bei ihm Anrechte erwirbt.[224] Das betrifft meistens Fälle, in denen eine engere Beziehung zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger besteht. Hauptfälle des externen Ausgleichs sind deswegen betriebliche Versorgungen. Es kann aber auch durchaus vorkommen, dass der Versorgungsträger vermeiden will, dass bei ihm kleinere Anrechte entstehen, durch welche sich sein Verwaltungsaufwand erhöht.

 

Rz. 343

 

Beispiel

M ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese hat ihm eine direkte Altersversorgung zugesagt. Für den Fall einer Scheidung seiner Ehe mit F will er nicht, dass diese über die Altersversorgung noch weitere Verbindungen mit der GmbH aufweist. Namens der GmbH verlangt er deswegen den externen Ausgleich dieser Versorgungszusage.

 

Rz. 344

Zu beachten ist allerdings, dass einige Versorgungsträger eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht treffen können, weil sie als Grundversorgungsträger für alle Personen zur Verfügung stehen müssen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das betrifft die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und andere öffentlich-rechtliche Versorgungen (z.B. die Alterssicherung der Landwirte). Diese Versorgungsträger dürfen sich nicht durch Vereinbarung der Personen entledigen, die bei ihnen zu versorgen sind.[225] Die Befugnis der Versorgungsträger, derartige Vereinbarungen zu treffen, würde für die Ausgleichsberechtigten dann auch nahezu ein Austrittsrecht aus diesen Versorgungssystemen bedeuten. Der externe Ausgleich steht aber typischerweise für alle privaten Versorgungen, für betriebliche Versorgungen und für berufsständische Versorgungen offen.

 

Rz. 345

Der Ausgleichsberechtigte wird einen externen Ausgleich w...

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