Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilanfechtung im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Betrifft die vom Versorgungsträger eingelegte Beschwerde ein inländisches Anrecht des einen Ehegatten, vermag der durch § 19 Abs. 3 VersAusglG begründete Zusammenhang zwischen diesem Anrecht und nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten keinen die Einbeziehung in die Überprüfung des Beschwerdegerichts gebietenden Zusammenhang zu weiteren inländischen Anwartschaften des erstgenannten Ehegatten zu vermitteln.
Normenkette
VersAusglG §§ 14-15, 18, 19 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Lörrach (Beschluss vom 15.12.2022; Aktenzeichen 11 F 776/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 4 und 8 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 15.12.2022 (11 F 776/20) dahingehend abgeändert, dass Ziff. 2 Absatz 3 des Tenors entfällt und die Entscheidung in Ziff. 2 Absatz 5 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ...Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. ...) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der ... Rentenversicherung ... (Vers.-Nr. ...) ein auf den 31.07.2020 bezogenes Anrecht begründet in Höhe von 7.590,02 EUR zuzüglich 1,75 % Zinsen p.a. hieraus für die Zeit vom 01.08.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Die ...Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, den Betrag und die Zinsen an die ... Rentenversicherung ... zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die beteiligten Eheleute tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.576 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.
Mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 15.12.2022 wurde die am ... geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute aufgrund des am 07.08.2020 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei wurden, jeweils im Wege der externen Teilung, zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ...Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.037,99 EUR und zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ...Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.590,02 EUR, jeweils bezogen auf den 31.07.2020, begründet.
Ausgeglichen wurden darüber hinaus ein Anrecht der Antragstellerin bei der ... Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert in Höhe von 6.411,10 EUR, ein Anrecht der Antragstellerin bei der ... mit einem Ausgleichswert in Höhe von 17.380,45 EUR, ein Anrecht des Antragsgegners bei der ... Rentenversicherung ... mit einem Ausgleichswert in Höhe von 0,6831 Entgeltpunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.152,27 EUR, sowie ein Anrecht des Antragsgegners bei der .... Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2.904,83 EUR.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei dem ... mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2.868 EUR wurde gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.
Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Rentenversicherung ... mit einem Ausgleichswert von 10,8297 Entgeltpunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 81.682,86 EUR, wurde angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsgegner über nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreife Anrechte bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Schweiz und bei der Schweizer Pensionskasse verfügt und der volle Wertausgleich im Hinblick hierauf unbillig wäre, § 19 Abs. 3 VersAusglG.
Gegen diese ihr am 28.12.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich die als weitere Beteiligte Ziff. 4 und 8 erfasste ...Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit ihrer am 13.01.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 11.01.2023. Sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.12.2022 dahingehend abzuändern, dass die Teilung der bei ihr bestehenden gleichartigen Anrechte der Antragstellerin (Vers.-Nr. ...) und des Antragsgegners (Vers.-Nr. ...) gemäß § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG unterbleibt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Differenz der Ausgleichswerte deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Die Vorschrift des § 18 VersAusglG diene vor allem dem Zweck, den Verwaltungsaufwand bei den Versorgungsträgern zu verringern. Gründe, die entgegen der gesetzlichen Regelung einen Ausgleich rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Ausgleich der Anrechte sei im Hinblick auf die nicht ausgleichsreifen Anrechte des Antragsgegners, der in der Ehe insgesamt deutlich höhere Anrechte erworbe...