Rz. 1
Die frühere Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist zum 31.12.2009 ausgelaufen. Das AltTZG regelt indes nach wie vor die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Aufstockungsbeiträgen gem. § 3 Nr. 28 EstG und der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 AltTZG. Hinsichtlich dieser steuerrechtlichen Vorschrift und Privilegierung kommt es nicht darauf an, wann die Altersteilzeit begonnen hat. Auch insoweit keine Förderung mehr durch die BA erfolgt, gilt die steuerrechtliche Privilegierung, soweit sich das Altersteilzeitverhältnis in den Grenzen des AltTZG hält.
Rz. 2
Das Altersteilzeitverhältnis ist ein befristeter Arbeitsvertrag und ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Es wird üblicherweise nicht als neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern durch Umwandlung eines bestehenden (Vollzeit-)Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Teilzeitverhältnis. Als echter befristeter Vertrag (und Regelung, die das Arbeitsverhältnis beendet, § 623 BGB) bedarf der Altersteilzeitvertrag der Schriftform. Er muss zudem zwingend vor Beginn der Altersteilzeit abgeschlossen werden.
Rz. 3
Das Altersteilzeitgesetz selbst enthält keinen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses. Seine Regelungen betrafen im Wesentlichen staatliche Zuschüsse, die aber gem. § 16 AltTZG mittlerweile ausgelaufen sind. Nach wie vor aktuell sind z.B. die Bestimmungen zur Insolvenzsicherung sowie steuerliche uns sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
Rz. 4
Indes sind in vielen Branchen Tarifverträge abgeschlossen, aus denen sich teilweise auch Ansprüche ergeben. Im öffentlichen Dienst gab es den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), der einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses vorsah, wenn der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. Der Tarifvertrag trat 1997 außer Kraft und wurde ersetzt durch den Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27.2.2010. Dieser sah bis zum 1.1.2023 (letztmöglicher Beginn der Altersteilzeit) einen Anspruch unter bestimmten weiteren Bedingungen vor. Auch das FALTER-Modell nach diesem Tarifvertrag durfte spätestens zu diesem Zeitpunkt beginnen.
Rz. 5
Ein Anspruch auf Altersteilzeit kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung ergibt sich aus § 77 Abs. 6 BetrVG, geht jedoch dann ins Leere, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist der Betriebsvereinbarung keine Mittel mehr für Aufstockungsleistungen zur Verfügung stellt. Sofern das Altersteilzeitverhältnis innerhalb der Geltungsdauer einer solchen Betriebsvereinbarung begonnen hat, gilt die Betriebsvereinbarung für dieses Altersteilzeitverhältnis weiter.
Rz. 6
Der Wechsel in ein Altersteilzeitverhältnis ist betriebsverfassungsrechtlich keine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG.
Rz. 7
Die Kernelemente einer Altersteilzeitvereinbarung sind neben der ausdrücklichen Befristung auf den Eintritt in eine Altersversorgung und der Umwandlung in ein Teilzeitverhältnis regelmäßig die Vereinbarung von Aufstockungsbeträgen. Entsprechend dem Modell des AltTZG und dem Bedürfnis der Beschäftigten zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch bei Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sahen sowohl die Tarifverträge als auch entsprechende Vereinbarungen regelmäßig Aufstockungsleistungen auf das Nettoarbeitsentgelt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG) sowie Aufstockungsleistungen auf die Rentenversicherungsbeiträge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTZG) vor. Denkbar ist Altersteilzeit (vor allem solche im Blockmodell) indes auch ohne Aufstockungsleistungen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wird, soweit nicht eine anwendbare Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) einen Anspruch auf Aufstockungsleistungen vorsieht.
Rz. 8
Die Aufstockungsleistungen auf das Arbeitsentgelt sichern ein höheres Nettoentgelt trotz Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle. Sie stellen also faktisch eine einseitige Arbeitgeberleistung zur (sozialen) Kompensation der mit der Reduzierung der Arbeitszeit einhergehenden Gehaltsreduzierung dar. Die Arbeitsvertragsparteien sind dabei (vorbehaltlich anderweitiger Tarifregelungen) nicht an die Maßgaben des § 3 AltTZG gebunden. Möchte man allerdings die steuerrechtlichen Vorteile einer Altersteilzeit in Anspruch nehmen, muss die Regelung mindestens den Vorgaben des § 3 AltTZG entsprechen. Dazu darf sie zunächst (bei Vereinbarung eines Blockmodells) die zeitlichen Höchstgrenzen des § 2 Abs. 2 AltTZG (drei Jahre/sechs Jahre) nicht überschreiten. Zudem muss das Regelarbeitsentgelt mindestens um 20 % aufgestockt werden. Das Regelarbeitsentgelt ist dabei das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, § 6 Abs. 1 AltTZG. Die ...