Rz. 39
Die Aufstockungsbeiträge sowie die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 3 AltTZG (Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte; Einhaltung der maximalen Dauer beim Blockmodell) vorliegen. Gleichzeitig ist Voraussetzung, dass die Altersteilzeitvereinbarung zumindest auf die Zeit abgeschlossen ist, zu der der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. Zur Erlangung der steuerrechtlichen Vorteile ist es indes nicht erforderlich, da es sich um eine Vollrente handelt, die Rente also ungemindert ist. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden kann, ist allerdings die Vollendung des 60. Lebensjahres. Gleichzeitig entfällt die Steuerfreiheit mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer, die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG.
Rz. 40
Die Steuerfreiheit gilt auch nach Wegfall der Sozialleistungen der Bundesagentur. Wird die Altersteilzeit vorzeitig beendet, ändert sich der Charakter der bis dahin erbrachten Arbeitgeberleistungen nicht, solange nicht bedingungsgemäß eine vollständige Rückabwicklung erfolgt. Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeiträge bleibt in einem solchen Falle bis zum Eintritt des Störfalls erhalten.
Rz. 41
Die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind auch dann steuerfrei, wenn sie über die im AltTZG genannten Mindestbeträge hinausgehen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitsentgelt nicht den Lohn übersteigen, der ohne Altersteilzeit üblicherweise gezahlt worden wäre. Aufstockungsleistungen, die in Form von Sachbezügen gewährt wurden, sind steuerfrei, wenn die Aufstockung betragsgemäß in Geld festgelegt und vertraglich vereinbart ist, dass der Arbeitgeber anstelle der Geldleistungen Sachbezüge erbringen darf.
Rz. 42
Eine Steuerfalle besteht für Arbeitnehmer darin, dass die Aufstockungsleistungen zwar steuerfrei sind, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte dem Steuersatz unterworfen werden, der sich ergäbe, wenn die Aufstockungsbeträge steuerpflichtig wären. Infolge dieses Umstandes ist während des Bestehens eines Altersteilzeitverhältnisses eine gesonderte Einkommensteuerveranlagung (nämlich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung) obligatorisch. Es ergeben sich dann regelmäßig Nachzahlungen zu Lasten des Arbeitnehmers. Diese müssen nicht durch den Arbeitgeber ausgeglichen werden. Zielführend ist es jedoch, bereits in der Altersteilzeitvereinbarung auf diesen Umstand hinzuweisen.
Rz. 43
Sozialversicherungsrechtlich ergeben sich bei der Altersteilzeit keine Besonderheiten. Teilzeitbeschäftigte in Altersteilzeit sind in den gesetzlichen Versicherungszweigen versicherungs- und beitragspflichtig. Wechselt ein zuvor Teilzeitbeschäftigter in ein Altersteilzeitverhältnis, gilt § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG: Auch im Rahmen der Altersteilzeit muss sich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ergeben. Die Reduzierung darf also nicht dazu führen, dass eine Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 SGB IV vorliegt.
Rz. 44
Beitragspflichtig ist nur das Altersteilzeitentgelt ohne den Aufstockungsbetrag. Der Aufstockungsbetrag ist gemäß § 1 SvEV im Hinblick auf seine Steuerfreiheit nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit seinerseits beitragsfrei. Nachteile entstehen dem Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich der Rentenanwartschaften hieraus nicht, da er zusätzlich einen Aufstockungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen hat.