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Für typische Fälle enthält § 344 FamFG Vorschriften über eine besondere örtliche Zuständigkeit. Da es sich hierbei nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, ist diese Zuständigkeit zusätzlich zur allgemeinen Zuständigkeit gegeben. In der Praxis besonders wichtig erscheinen folgende Fälle:

Nachlasssicherung: jedes Nachlassgericht ist zuständig, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis entstanden ist, § 344 Abs. 4 FamFG.
Ausschlagung der Erbschaft: Sowohl für die Ausschlagung der Erbschaft nach § 1945 Abs. 1 BGB als auch die Anfechtung der Ausschlagung, § 1955 BGB, ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat, § 344 Abs. 7 FamFG. Durch die gleichzeitig erfolgte Regelung, dass die Niederschrift von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden ist, wird deutlich, dass durch die Abgabe einer fristwahrenden Erklärung beim Wohnsitz-Nachlassgericht in Zukunft Fristversäumnisse vermieden werden können. Diesem Vorteil steht nunmehr aber das Problem gegenüber, dass es von der Geschwindigkeit des Übermittlungsweges zwischen den Gerichten abhängt, wie schnell Rechtssicherheit darüber geschaffen werden kann, ob eine Ausschlagung erfolgt ist. Die Praxis wird zeigen, ob hierdurch die Arbeit der Nachlassgerichte behindert werden wird.
Besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen: Bei eigenhändigen Testamenten nach § 2247 BGB ist jedes Nachlassgericht zuständig, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für Testamente, die vor einem Notar oder vor einem Bürgermeister errichtet wurden, das Nachlassgericht des jeweiligen Amtsbezirks, § 344 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG. Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testamentes nach dem Tod des Erstversterbenden kann der Überlebende bei jedem Nachlassgericht verlangen, ansonsten erfolgt sie bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht.

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