Rz. 79

Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat im Streitfall darzulegen, dass der zu bewertende Gegenstand dem Nachlass auch zugehört. Er muss dies notfalls beweisen.[152] Sofern es sich um die Wertermittlung wegen eines dem Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB unterliegenden Gegenstands handelt, muss der pflichtteilsberechtigte Nichterbe zudem beweisen, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung vorliegt.[153] Problematisch insoweit sind gemischte Schenkungen, da hier ohne genaue Kenntnis des Wertes der Zuwendung das Vorliegen eines lediglich teilentgeltlichen Erwerbs nicht feststellbar ist.[154] Insoweit muss es als ausreichend betrachtet werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch eine "grobe Überschlagsrechnung" nachweist, dass eine gemischte Schenkung vorliegt.[155] Ein beschenkter Nichterbe ist erst dann wertermittlungspflichtig, soweit die vorrangige Wertermittlungspflicht des Erben nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.[156]

 

Rz. 80

Eine Wertermittlung des fiktiven Nachlasses bzw. eines seiner Bestandteile kann dann nicht verlangt werden, wenn nicht die Voraussetzung des §§ 2325 ff. BGB erfüllt sind.

[152] BGHZ 7, 134, 136.
[153] BGHZ 89, 24, 29 ff.; BGH NJW 1993, 2737.
[154] BeckOK BGB/G. Müller, § 2314 Rn 28.
[155] MüKo-BGB/Lange, § 2314 Rn 21.
[156] BeckOK BGB/G. Müller, § 2314 Rn 28.

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